[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Das FG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 23. November 2016[1] zum Werbungskostenabzug einer Vorfälligkeitsentschädigung geäußert, die wegen der Auflösung einer doppelten Haushaltsführung anfiel.
Im Urteilsfall veräußerte der Kläger eine Eigentumswohnung, die als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wurde. Für die Ablösung der Erwerbsdarlehen wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung von ca. 9.300 € gezahlt. Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet ein Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten aus. Der auslösende Moment sei die Wohnungsveräußerung; ein Veranlassungszusammenhang mit den vorangegangenen Einkünften soll nicht vorliegen.
Praxishinweis
Gegen die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz wird ein Revisionsverfahren vor dem BFH geführt. Vergleichbare Sachverhalte sollten bis zur abschließenden Entscheidung offen gehalten werden.
[1] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.11.2016, 2 K 1701/14, EFG 2017, 911, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 15/17
Stand: 2.8.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]