[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG gilt Folgendes:
„Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.“
Nach Auffassung der FinVerw umfasst der Höchstbetrag von 1.000 € sämtliche Aufwendungen wie z.B.
- Miete
- Betriebskosten
- Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft
- AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel),
- Zweitwohnungsteuer
- Rundfunkbeitrag,
- Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze.
Beispiel
Der Mitarbeiter M wohnt in Erfurt. Er unterhält seit dem 1. Januar 2017 eine doppelte Haushaltsführung in Nürnberg. In 2017 fallen M hierfür folgende Kosten an:
Kosten für Einrichtungsgegenstände, die grds. sofort abziehbar sind 3.000 €
Mietkosten 10.000 €
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind für die beruflich begründete doppelte Haushaltsführung maximal (1.000 € x 12 =) 12.000 € abziehbar bzw. durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattbar.
Der monatliche Höchstbetrag wird auf einen Jahreshöchstbetrag hochgerechnet, so dass eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich ist.[1]
Für Arbeitgeber besteht nach bisheriger Auffassung lediglich die Möglichkeit einer steuerfreien Erstattung in Höhe von 12.000 €, da die Finanzverwaltung auch die Einrichtungskosten in die Höchstbetragsberechnung einbezieht.
Praxishinweis
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind auch die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung den Unterkunftskosten zuzurechnen. Auch hierfür wird die 1.000 €-Grenze angewandt.
Abweichend davon werden nach Auffassung des FG Düsseldorf die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat nicht vom Höchstbetrag erfasst.
Dies dürfte m. E. auch dann gelten, wenn eine möblierte Zweitwohnung angemietet wird; d. h. der auf die Einrichtungsgegenstände gezahlte Mietzins ist ohne Beachtung der 1.000 €-Grenze absetzbar. Erforderlichenfalls muss der auf die Einrichtungsgegenstände entfallende Mietzins im Wege der sachgerechten Schätzung bestimmt werden.
Es bleibt die Entscheidung in dem zu erwartenden Revisionsverfahren abzuwarten. Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden.
Arbeitgeber sind zur Vermeidung von Haftungsrisiken gut beraten, sich an der bisherigen Verwaltungsauffassung zu orientieren. Der Mitarbeiter selbst kann über seine eigene Einkommensteuer-Erklärung einen erhöhten Kostenabzug bzw. eine Minderung des Arbeitslohns um den vom Arbeitgeber versteuerten Betrag, der über die 1.000 €-Grenze hinausgeht, begehren.
In dem zu erwartenden BFH-Verfahren zur Entscheidung des FG Düsseldorf wird auch die Frage zu beantworten sein, welche Mietaufwendungen der Höchstbetragsbegrenzung unterliegen. Nach Auffassung des zuständigen Richters des BFH Geserich soll der Höchstbetrag nicht sämtliche mit der Zweitwohnung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, sondern nur die Kosten für die Bruttokaltmiete umfassen.
Praxishinweis
Dies wird auch damit begründet, dass der Gesetzgeber die 1.000 €-Grenze anhand der Bruttokaltmiete bemessen hat. Diese Begründung ist m. E. schlüssig.
Stellplatzkosten zu Gunsten eines Dienstwagens dürften der vorgenannten Abzugseinschränkung nicht unterliegen. Diese Kosten sind vielmehr als Minderung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer sie selbst trägt. Die Finanzverwaltung geht auf diese Unterscheidung in dem zum Reisekostenrecht ergangenen BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 nicht näher ein.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung bereitet ein BMF-Schreiben zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung vom 30. November 2016 vor.
Die Spitzenverbände der Wirtschaft haben in einer Stellungnahme gegenüber dem BMF ihre Umsetzungsvorstellungen geäußert.
Wir werden berichten, sobald ein Einführungsschreiben zu der Thematik „individuell vom Arbeitnehmer getragene Kosten zu Gunsten eines Dienstwagens“ vorliegt.
Stand: 11.5.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]