[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BFH-Urteil (AZ: III R 33/14) vom 16. Juli 2015

Mit Urteil vom 16. Juli 2015  hat der BFH entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung versteuerten Dienstwagens im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausscheidet.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer bereits auf der Einnahmeseite durch Wahl der Fahrtenbuchmethode eine an den spezifischen Nutzungsverhältnissen orientierte Besteuerung des ihm zugeflossenen geldwerten Vorteils durchführt.

Beispiel
Der Mandant A erzielt als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und selbständiger Arbeit. A wird von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der uneingeschränkt für berufliche, betriebliche und private Zwecke genutzt werden kann. Sämtliche Kfz-Kosten trägt der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagengestellung wird nach der 1 %-Regelung abgerechnet. 

A legt im VZ 2015 insgesamt 60.000 km zurück. Hiervon entfallen 18.000 km auf die selbständige Tätigkeit.
Ein Fahrtkostenabzug scheidet lt. BFH aus, weil A keine “Aufwendungen” für den Dienstwagen trägt. A sind im Zusammenhang mit dem ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW keine Aufwendungen in Form einer Zahlung von Geld entstanden. Der versteuerte geldwerte Vorteil gilt nicht als durch die selbständige Tätigkeit veranlasster Aufwand.
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