[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Das BMF hat mit Schreiben vom 04. April 2018[1] umfangreich zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer Stellung genommen. Hierbei werden die bisherigen BMF-Schreiben in einem umfangreichen Schreiben zusammengefasst.

Nachfolgend wird auf die aktuellen Entwicklungen bei der Erfassung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingegange

  • Nutzungsausfall (z. B. Krankheit) und 0,03 % – Regelung

Wird der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem pauschalen Nutzungswert (0,03 %-Regelung) erfasst, ist die Ermittlung des Zuschlags grundsätzlich kalendermonatlich mit 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen.[2]

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall in diesem Nutzungswert pauschal berücksichtigt.

Praxishinweis

Mit neuen Streitfällen ist zu rechnen, weil der BFH den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte[3] nur dann ansetzt, wenn im jeweiligen Nutzungsmonat tatsächlich auch solche Fahrten durchgeführt werden.[4]

Der BFH begründet dies damit, dass bei Überlassung eines Dienstwagens der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte[5] an einen Mitarbeiter anzusetzende Zuschlag einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale bilde. Für die Ermittlung des Zuschlags soll es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ankommen.

Zwar ist diese BFH-Entscheidung zur Rechtslage vor der ab 2014 zur Anwendung kommenden Reisekostenreform ergangen; diese hat m. E. aber auch für die Erfassung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – entgegen der Verwaltungsauffassung – weiterhin Gültigkeit.

Gestalterisch könnte daran gedacht werden, für den Monat der Krankheit bzw. des Urlaubs ein wirksames Nutzungsverbot (zumindest für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) zu vereinbaren. Dann dürfte auch nach der Verwaltungsauffassung die Erfassung eines geldwerten Vorteils entfallen, zumindest wenn in dem Monat des Nutzungsverbotes keine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte durchgeführt wird.

Alternativ kann ein Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur 0,002 %-Regelung (Einzelbewertung) erwogen werden, die der Arbeitgeber ab 2019 auf Verlangen des Arbeitnehmers hin anzuwenden hat, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.[6] Hierbei muss aber beachtet werden, dass die 0,002 %-Regelung jahresbezogen auf 180 Fahrten begrenzt ist. Eine jeweils monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist jedoch ausgeschlossen.[7] D. h. im Krankheitsmonat sind nur wenige oder keine Fahrten zu erfassen; in den anderen Nutzungsmonaten sind aber die tatsächlichen Fahrten zu berücksichtigen. Eine Deckelung auf 15 Fahrten im Monat findet nicht statt; erst am Jahresende kann eine Deckelung auf 180 Fahrten vorgenommen werden. Hiermit ist sichergestellt, dass der 0,002 % – Wert nicht zu einem höheren geldwerten Vorteil als die 0,03 %-Regelung führt.

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer ist vom 25. Januar bis zum 3. März erkrankt. Der Arbeitgeber hat ihm einen Dienstwagen zur Privatnutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (15 Entfernungskilometer) zur Verfügung gestellt. Der inländische Listenpreis des Dienstwagens beträgt 30.000 €. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt.

Privatfahrten

Für die Monate Januar bis März ist ein geldwerter Vorteil nach der 1 %-Regelung zu erfassen, weil der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, das Fahrzeug privat nutzen zu können.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Nach der Verwaltungsauffassung ist für die Monate Januar bis März ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erfassen.

Demgegenüber hat nach Auffassung des BFH im Monat Februar die Erfassung von geldwerten Vorteilen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu unterbleiben. Denn es werden krankheitsbedingt tatsächlich im Monat Februar keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt, so dass mangels tatsächlicher Nutzung diese Vorteilserfassung unterbleibt.

Übersicht

                                                                  Januar                        Februar          März
Privatnutzung

1 % v. 30.000 €                                         300,00 €                       300,00 €          300,00 €

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
0,03 % v. 30.000 € x 15 Ekm[8]:                  135,00 €          135,00 €[9]        135,00 €

Summe                                                               435,00 €          300,00 €          435,00 €

Praxishinweis

Neue gerichtliche Entscheidungen bleiben abzuwarten. Um Haftungsrisiken zu verhindern, ist dem Arbeitgeber anzuraten, sich an der Verwaltungsauffassung zu orientieren. Dem Arbeitnehmer steht es dann frei, im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung den geldwerten Vorteil zu korrigieren. Er ist im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nicht an die Erfassungshöhe des Arbeitgebers gebunden.

 

Lesen Sie hier weiter >>

 

 

[1] BStBl I 2018, 582

[2] § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG

[3] Rechtslage bis 2013

[4] BFH-Urteil v. 04.04.2008, VI R 85/04, BStBl II 2008, 887 und VI R 68/05, BStBl II 2008, 890; so auch Bayerisches LSG v. 23.11.2017, L 9 EG 62/15, juris (ergangen zum Elterngeld)

[5] Rechtslage bis 2013

[6] Siehe nachfolgende Ausführungen

[7] BMF-Schreiben v. 04.04.2018, BStBl I 2018, 592 Rz. 10

[8] Zur Anwendung der 0,002 %-Regelung vgl. nachfolgende Ausführungen

[9] Strittig; a.A. Bayerisches LSG v. 23.11.2017, L 9 EG 62/15, juris (ergangen zum Elterngeld) m.w.N.

 

 

Stand: 07.05.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]