[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]0,03 % – Regelung und Dienstwagennutzung für eine Teilstrecke (Park & ride)

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lediglich für eine Teilstrecke zur Verfügung
(z. B. im Rahmen von „Park and Ride“), ist grundsätzlich die gesamte Entfernung zugrunde zu legen. Nach dem BMF-Schreiben vom 04. April 2018[1] beanstandet es die Finanzverwaltung aber nicht, den jeweils in Frage kommenden pauschalen Nutzungswert auf Grundlage der mit dem Dienstwagen genutzten Teilstrecke zu ermitteln.

Voraussetzung ist hierfür, dass

  1. der Arbeitgeber das Fahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt oder
  2. der Arbeitnehmer für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbringen kann (z. B. eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnkarte).[2]

Praxishinweis

Wann aber wird ein Fahrzeug vom Arbeitgeber nur für eine Teilstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte zur Verfügung gestellt? Das BMF-Schreiben vom 04. April 2018[3] verweist insoweit auf die Regelungen zum Nutzungsverbot. Dies bedeutet, dass durch ein ausdrücklich schriftlich vereinbartes Nutzungsverbot steuerwirksam nur die Teilstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erfassen ist. Entgegen dem BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996[4] besteht für den Arbeitgeber keine Überwachungspflicht in Bezug auf die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsverbotes. Eine solche Überwachung wurde vormals verlangt, aber von der BFH-Rechtsprechung ohnehin verworfen. Der bisherige Hinweis in den LStH 2018 auf eine anderweitige Rechtsauslegung ist überholt.[5]

Zu beachten ist, dass sich die Vereinbarung des Nutzungsverbotes für eine Teilstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht auf die Erfassung eines geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung auswirkt. Die lohnsteuerlichen Folgen des Nutzungsverbotes sind bei dem jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungswert zu beachten.[6]

Beispiel

Dem Mitarbeiter W wird ein Dienstwagen (inländischer Listenpreis: 40.000 €) für die Privatnutzung und für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung gestellt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 30 Entfernungskilometer. Da W in einer Großstadt arbeitet, stellt er seinen Dienstwagen an einer U-Bahnstation ab und legt die Reststrecke (15 Entfernungskilometer) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück.

Privater Nutzungsvorteil

1 % v. 40.000 € =                                                                         400,00 € / monatlich

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Grundsatz:
0,03 % v. 40.000 € = 12,00 € x 30 Entfernungskilometer =          360,00 € / monatlich

Nutzung für eine Teilstrecke mit Nachweis, dass für eine andere Teilstrecke ein anderes Verkehrsmittel genutzt wurde:
0,03 % v. 40.000 € = 12,00 € x 15 Entfernungskilometer =          180,00 € / monatlich

Praxishinweis

Dieses Ermittlungswahlrecht dürfte sich auch auf die Umsatzsteuer auswirken.

  • Wahlrechtsausübung: 0,03 %- oder 0,002 %-Regelung

Der 0,03 %-Wert ist als Monatswert grundsätzlich auch dann anzusetzen, wenn der Dienstwagen von dem Arbeitnehmer nur zeitweise im Laufe eines Monats zu Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt wird.[7]

Der BFH[8] hat entschieden, dass bei Anwendung der 0,03 %-Regelung typisierend von 15 Fahrten im Monat zur ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen wird. Fährt der Mitarbeiter an weniger Tagen zur ersten Tätigkeitsstätte, hat eine Erfassung und Bewertung der einzelnen Fahrt zu erfolgen.

Höhe

0,03 % : 15 Fahrten           =                                 0,002 %

vom inländischen Listenpreis x Entfernungskilometer x Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Diese 0,002 %-Regelung ist jahresbezogen auf 180 Fahrten begrenzt. Eine jeweils monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist jedoch ausgeschlossen.[9]

Diese BFH-Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung lohnsteuerlich bereits seit Jahren über die entschiedenen Einzelfälle hinaus an.[10]

Hieran knüpft auch das neue BMF-Schreiben an und bestimmt für den Arbeitgeber verschärfend, dass der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet ist. Diese Verpflichtung soll nur dann nicht gelten, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage etwas anderes ergibt.[11]

Praxishinweis

Bislang waren Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet.[12] Nunmehr kann der Arbeitnehmer diese Einzelbewertung verlangen, es sei denn, es wird eine anderweitige Vereinbarung getroffen.

Die Finanzverwaltung will mit dieser Auslegung offensichtlich verhindern, dass der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zunächst die 0,03 %-Regelung anwendet und im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung die Arbeitslohnhöhe durch den Mitarbeiter korrigiert wird.

Die Finanzverwaltung wendet diese neue Rechtsauslegung ab 2019 an.

Arbeitgeber müssen sich vor diesem Hintergrund darauf vorbereiten, ab Januar 2019 auf Verlangen des Mitarbeiters eine Einzelbewertung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Es sollte zur Verhinderung der Einzelbewertung geprüft werden, ob es arbeitsvertraglich zulässig ist, die bisherigen Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen anzupassen. Bei neuen Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen sollte eine entsprechende Bestimmung – sofern arbeitsrechtlich zulässig – aufgenommen werden, wonach der Arbeitgeber keine Einzelbewertung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorzunehmen hat. Andernfalls muss er sich die einzelnen Fahrten bestätigen lassen.

 

Beispiel

Einer Mitarbeiterin wird in 2019 ein Dienstwagen mit einem inländischen Listenpreis von 20.000 € vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Entfernungskilometer. Die Mitarbeiterin ist auf Teilzeitbasis
3 x wöchentlich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte beschäftigt.

Privatnutzung:
1 % von 20.000 € =                                                                                        200,00 €

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:

Einzelbewertung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte:
0,002 % x 20.000 € = 0,40 € x
(3 Arbeitstage x 4 Wochen=) 12 Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer         96,00 €
(Pauschalbewertung: 0,03 % von 20.000 € x 20 Entfernungskilometer: 120 €)                           

Summe:                                                                                                                                        296,00 €

davon als Werbungskosten abziehbar bzw. pauschalierbar:
0,30 € x 12 Arbeitstage[13] x 20 Entfernungskilometer                                       72,00 €

Praxishinweis

Selbst wenn der Arbeitgeber – zulässigerweise – im Lohnsteuerabzugsverfahren die
0,03 %-Regelung anwenden sollte, ist der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden.[14] Es besteht zumindest dann für den Mitarbeiter die Möglichkeit, zur Einzelbewertung einheitlich für alle ihm im Kalenderjahr überlassenen Dienstwagen überzuwechseln.

Der Wechsel von der 0,03 %-Methode zur 0,002 %-Regelung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dürfte aber keine Auswirkung auf die Sozialversicherungshöhe haben.[15]

 

Seminarempfehlung: Fahrzeuge im Steuerrecht: Dienstwagen / Geschäftswagen – Update 2018

 

 

[1] BStBl I 2018, 582

[2] Siehe auch BFH-Urteil v. 04.04.2008, BStBl II 2018, 890

[3] BStBl I 2018, 582 – Rz. 10 i.V.m. Rz. 16 und 17

[4] BStBl I 1996, 654

[5] Siehe H 8.1 (9-10) LStH 2018 – Stichwort: Park and ride 1. Spiegelstrich

[6] BStBl I 2018, 582 – Rz. 16

[7] Zur Nichtnutzung in einem ganzen Kalendermonat – siehe vorherige Ausführungen

[8] BFH-Urteile v. 04.04.2008, BStBl II 2008, 887; v. 28.08.2008, BStBl II 2009, 280 und v. 22.09.2010, VI R 57/09, BStBl II 2011, 359

[9] BMF-Schreiben v. 04.04.2018, BStBl I 2018, 592 Rz. 10

[10] BMF-Schreiben v. 01.04.2011, BStBl I 2011, 301; vormals ablehnend: BMF-Schreiben v. 23.10.2008, BStBl I 2008, 961 und v. 12.03.2009, BStBl I 2009, 500

[11] BMF-Schreiben v. 04.04.2018, BStBl I 2018, 592 Rz. 10 Buchst. e

[12] BMF-Schreiben v. 01.04.2011, BStBl I 2011, 301, Rz. 5

[13] Keine Anwendung der 15-Tage-Regelung: BMF-Schreiben v. 01.04.2011, BStBl I 2011, 301 – Rz. 13

[14] BMF-Schreiben v. 04.04.2018, BStBl I 2018, 592 Rz. 10 Buchst. f

[15] Siehe auch Beitragsrechtliche Beurteilung einer Firmenwagenüberlassung v. 22.03.2018 (hier: Berücksichtigung vom Arbeitnehmer getragener Aufwendungen)

 

 

Stand: 07.05.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]