Das BMF hat mit Schreiben vom 21. September 2017[1] zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz Stellung genommen. Das lange erwartete BMF-Schreiben ersetzt die bisherige Verwaltungsanweisung und kommt auf alle noch offenen Fälle zur Anwendung. Im Kern wendet die Finanzverwaltung nunmehr die neue BFH-Rechtsprechung[2] an, wonach auch die vom Arbeitnehmer individuell für einen Dienstwagen getragenen Kosten eine Minderung des geldwerten Vorteils auslösen.

Praxishinweis

Auf die näheren Details dieses Schreiben gehen wir in dem nächsten Lohnsteuer-Info ein.

[1] DB 2017, 2260

[2] BFH-Urteile v. 30.11.2016 – VI R 49/14, DB 2017, 345 – VI R 2/15, DB 2017, 342

 

 

Stand: 11.10.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]