Diensträder und geldwerter Vorteil

 

Der Gesetzgeber hat durch das sog. JStG 2019 eine erhöhte Ermäßigung des inländischen Listenpreises bei Elektrovollfahrzeugen beschlossen, deren inländischer Listenpreis 40.000 EUR nicht übersteigt.[1]

  • 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG

„bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 000 € beträgt“

Praxishinweis

Die neue Viertel-Regelung kommt vom zeitlichen Anwendungsbereich ab 2020 zur Anwendung, wenngleich auch Anschaffungen aus 2019 diese Rechtsfolge auslösen können.

Die Finanzverwaltung überträgt diese Viertel-Regelung ab 2020 auch auf die Bewertung eines geldwerten Vorteils aus einer steuerpflichtigen Dienstradüberlassung, auch wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht).[2] Auf entsprechende Diskussionen haben wir Sie bereits mit Lohnsteuer-Info Januar 2020 informiert.

Praxishinweis

Einer lohnsteuerlichen Bewertung bedarf es nur, wenn der geldwerte Vorteil aus der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern steuerpflichtig ist. Eine Steuerfreiheit kann sich aus § 3 Nr. 37 EStG ergeben, wobei diese Steuerfreiheit insbesondere nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine Entgeltumwandlung schließt die Anwendung der Befreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 37 EStG aus.[3]

Die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils aus einer Fahrradüberlassung wird von der Finanzverwaltung mit einem Durchschnittswert[4] angesetzt. Der Durchschnittswert wird wie folgt ermittelt:

Grundsatz

Der Durchschnittswert beträgt grundsätzlich 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.

(Elektro-)Fahrradgestellung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung)

  • für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten und
  • ab Januar 2020 1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels

der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer ermittelt.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung stellt bei Anwendung der Ermäßigungsregelungen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung des betrieblichen (Elektro-)Fahrrads ab. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.

Wurde das betriebliche (Elektro-)Fahrrad bereits vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, wird selbst bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses (Elektro-)Fahrrad der steuerpflichtige geldwerte Vorteil nach der Preisempfehlung – weiterhin – ohne Kürzung ermittelt.

Neu ist im Übrigen, dass diese Durchschnittsbewertung von der Finanzverwaltung bis 2030 verlängert wurde.[5] Bislang lief dieses Durchschnittsbewertung Ende 2021 aus.[6]

 

 

[1] Siehe auch Lohnsteuer-Info 1/2020

[2] Gleich lautende Erlasse der Länder v. 9.1.2020 – juris

[3] BMF-Schr. v. 5.2.2020 – DStR 2020, 292; siehe auch vorherige Ausführungen zur Definition der „Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“

[4] § 8 Abs. 2 S. 10 EStG

[5] Gleich lautende Erlasse der Länder v. 9.1.2020, juris

[6] Gleich lautende Erlasse der Länder v. 13.3.2019, BStBl I 2019, 216

 

 

 

Stand: 14.02.2020