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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.09.2013 (XI R 41/12) entschieden, dass ein Kleinunternehmer, der Kleinbetragsrechnungen auf einem Quittungsblock schreibt, auch dann Umsatzsteuer schuldet, wenn er neben dem Rechnungsbetrag den Umsatzsteuersatz angibt.

Hintergrund:
Ein Kleinunternehmer schrieb seine Rechnungen auf einem Quittungsblock. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung wurde keine Umsatzsteuer auf seine Umsätze erhoben. Folglich wies die einzelne Quittung lediglich den Endbetrag ohne Umsatzsteuer aus. Aus welchen Gründen auch immer fügte der Kleinunternehmer in der Zeile “inklusive___ProzentUmsatzsteuer” den Steuersatz ein.

Entscheidung des BFH:
Der Bundesfinanzhof geht nun davon aus, dass bei einer Kleinbetragsrechnung bereits die Angabe des Steuersatzes als unberechtigter Umsatzsteuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG gilt. Gemäß § 33 UStDV müssen Kleinbetragsrechnungen lediglich den Betrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz enthalten. Hieraus schließt der BFH, dass bei Kleinbetragsrechnungen damit auch ein Fall des § 14c Abs. 2 UStG vorliegt, wenn nur der Steuersatz angegeben wird.

Folgen für die Praxis:
Es gibt häufig Fälle, in denen Kleinunternehmer ihre Leistungen über Quittungen abrechnen. Es ist darauf zu achten, dass in diesen Quittungen weder eine Umsatzsteuer gesondert aus-gewiesen noch der Steuersatz angegeben ist.

Beispiel:
Kiste rot klein 1,50 Euro
Kiste grün groß 2,50 Euro
Rechnungsbetrag 4,00 Euro
Im Rechnungsbetrag sind 19Prozent Umsatzsteuer enthalten.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Das Urteil finden Sie hier.

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