[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Die Annahme eines Steuerstundungsmodells ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem bloßen Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee. Mangels Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts handelt es sich nicht um ein Steuerstundungsmodell, wenn ein Anleger eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt.
Urteil vom 17.1.2017 (AZ: VIII R 7/13)
Pressemitteilung des BFH Nr. 30 vom 10.5.2017
Stand: 11.5.2017
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