Corona-Krise: Lohnsteuer-Anmeldung März 2020 bzw. 1. Quartal 2020 und Fristverlängerung
Die Lohnsteuer-Anmeldungen für März 2020 bzw. das 1. Quartal 2020 sind grundsätzlich am 10. April 2020[1] an die Finanzverwaltung zu übermitteln und auszugleichen. Die Finanzverwaltungen zumindest in NRW und in Bayern lassen eine Fristverlängerung um 2 Monate bis zum 10. Juni 2020 zu.[2]
Die Finanzverwaltung NRW weist zur Fristverlängerung bei bereits abgegebener Lohnsteueranmeldung für März 2020 / 1. Quartal 2020 auf Folgendes hin:
Für die Fristverlängerung ist eine korrigierte Lohnsteueranmeldung auf null („Null-Anmeldung“) erforderlich, die bis zum 10. April 2020 beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzureichen ist. Zum 10. Juni 2020 ist eine weitere korrigierte Lohnsteueranmeldung für März 2020 / 1. Quartal 2020 mit den zutreffenden Daten beim Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
Durch diese Maßnahme ergibt sich für die Arbeitgeber eine Liquiditätsentlastung, da die Lohnsteuerzahllast für März 2020 bzw. das 1. Quartal 2020 erst um 2 Monate zeitversetzt vom Arbeitgeber zu leisten ist.
Praxishinweis
Dieser Fristverlängerung bezieht sich in Nordrhein-Westfalen ausschließlich auf die Lohnsteueranmeldungen für März 2020 / 1. Quartal 2020; die rechtlichen Vorgaben insbesondere für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bleiben unberührt.
Der Freistaat Bayern lässt demgegenüber auch für die Umsatzsteuervoranmeldungen, die zum 10. April 2020 einzureichen sind, eine Fristverlängerung um zwei Monate zu.
Wird diese Fristverlängerung zulässigerweise in Anspruch genommen, sollte technisch mit dem jeweiligen Programmhersteller abgeklärt werden, wie die mögliche Regelung umgesetzt werden kann.
[1] Der 10.4.2020 ist Karfreitag, so dass sich die Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag verschiebt
[2] Siehe hierzu https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/frist_lsta_0.pdf