Corona-Krise: Kurzarbeitergeld und Lohnsteuerrecht

 

Das vom Arbeitgeber ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG steuerfrei, allerdings in der Lohnsteuerbescheinigung betragsmäßig aufzuführen.

Auszug aus der Lohnsteuer-Bescheinigung 2020[1]

Durch die elektronische Übertragung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten des jeweiligen Arbeitgebers liegen der Finanzverwaltung auch Informationen zum Bezug von Kurzarbeitergeld vor.

Praxishinweis

Das steuerfreie Kurzarbeitergeld unterliegt in der Einkommensteuer-Veranlagung dem Progressionsvorbehalt.[2] Der Bezieher von Kurzarbeitergeld ist i.d.R. zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet.[3] Diese Veranlagungspflicht sollten Arbeitnehmer beachten, da bei verspäteter Erklärungsabgabe ein Verspätungszuschlag droht. Kommt es zu einer Einkommensteuernachzahlung, entsteht ein Verspätungszuschlag kraft Gesetzes[4]; bei einer Einkommensteuererstattung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen[5].

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, ist ein solcher Zuschuss bislang steuerpflichtig. Gegenwärtig wird diskutiert, ob ein solcher Zuschuss auf
100 % des vormaligen Nettolohns vor dem Hintergrund der Corona-Krise steuerfrei gestellt werden kann. Offensichtlich neigt die Finanzverwaltung dazu, diesen Zuschuss steuerfrei zu belassen und – anders als bei Sonderzahlungen von 1.500 EUR[6] – die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir berichten.

 

[1]             BMF-Schr. v. 9.9.2019 – BStBl I 2019, 911

[2]             § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG

[3]             § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

[4]             § 152 Abs. 2 AO

[5]             § 152 Abs. 1 AO

[6]             Siehe zuvor

 

 

Stand: 09.04.2020