Corona-Krise: Kurzarbeitergeld und Lohnsteuerrecht
Das vom Arbeitgeber ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG steuerfrei, allerdings in der Lohnsteuerbescheinigung betragsmäßig aufzuführen.
Auszug aus der Lohnsteuer-Bescheinigung 2020[1]
Durch die elektronische Übertragung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten des jeweiligen Arbeitgebers liegen der Finanzverwaltung auch Informationen zum Bezug von Kurzarbeitergeld vor.
Praxishinweis
Das steuerfreie Kurzarbeitergeld unterliegt in der Einkommensteuer-Veranlagung dem Progressionsvorbehalt.[2] Der Bezieher von Kurzarbeitergeld ist i.d.R. zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet.[3] Diese Veranlagungspflicht sollten Arbeitnehmer beachten, da bei verspäteter Erklärungsabgabe ein Verspätungszuschlag droht. Kommt es zu einer Einkommensteuernachzahlung, entsteht ein Verspätungszuschlag kraft Gesetzes[4]; bei einer Einkommensteuererstattung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen[5].
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, ist ein solcher Zuschuss bislang steuerpflichtig. Gegenwärtig wird diskutiert, ob ein solcher Zuschuss auf
100 % des vormaligen Nettolohns vor dem Hintergrund der Corona-Krise steuerfrei gestellt werden kann. Offensichtlich neigt die Finanzverwaltung dazu, diesen Zuschuss steuerfrei zu belassen und – anders als bei Sonderzahlungen von 1.500 EUR[6] – die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir berichten.
[1] BMF-Schr. v. 9.9.2019 – BStBl I 2019, 911
[2] § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG
[3] § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
[4] § 152 Abs. 2 AO
[5] § 152 Abs. 1 AO
[6] Siehe zuvor