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Das Bundessozialgericht hat drei Revisionsentscheidungen mit weit reichenden rentenrechtlichen Folgen für Angehörige freier Berufe gefällt. Es hat entschieden, dass Syndikus-Anwälte – das sind Anwälte, die in Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen abhängig beschäftigt sind – nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können und dass in Bezug auf ihre abhängige Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber auch keine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk in Betracht kommt, weil es sich insofern nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handele (BSG v.3.4.2014, Az: B 5 RE 3, 9, 13/14 R).

Damit wird der bisherigen rentenrechtlichen Zuordnung solcher Beschäftigungsverhältnisse der Boden entzogen. Bisher war selbst die Deutsche Rentenversicherung Bund davon ausgegangen, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auszusprechen sei, wenn der Antragsteller Pflichtmitglied einer Rechtsanwaltskammer war und die Tätigkeit in dem Beschäftigungsverhältnis kumulativ Elemente der Rechtsberatung, der Rechtsentscheidung, der Rechtsgestaltung und der Rechtsvermittlung aufwies (sog. ” Vier-Kriterien-Theorie”). Dementsprechend waren in den vergangenen Jahren von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zahllose Befreiungsanträge von Syndikus-Anwälten anhand dieser Kriterien geprüft und beschieden worden.

Das Bundessozialgericht entschied nun, dass es auf die Vier-Kriterien-Theorie nicht mehr ankomme. Die betreffenden Antragsteller seien nicht wegen der im Angestelltenverhältnis ausgeübten Tätigkeit, sondern wegen der davon getrennt zu betrachtenden freiberuflichen Tätigkeit Mitglied eines Versorgungswerkes und könnten deshalb auch nur bezüglich der freiberuflichen Tätigkeit, also gerade nicht wegen der in ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgeübten Tätigkeit, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.

Die Tatsache, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die Vier-Kriterien-Theorie selbst mit befördert und angewandt hat, berücksichtigt das Gericht in seinem Urteil insofern, als es Inhabern einer begünstigenden Befreiungsentscheidung (sog. Altfällen) ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand dieser Entscheidung zubilligt, der über den Schutz durch die allgemeinen Widerrufs- und Rücknahmevorschriften der §§ 44 ff. SGB X hinausgeht. Schon weil aufgrund der Praxis der gesetzlichen Rentenversicherung bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, könne einer Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich und in aller Regel keine Bedeutung zukommen. Ab jetzt sei die Vier-Kriterien-Theorie allerdings hinfällig.

Die Entscheidung dürfte auch für Syndikus-Steuerberater von Bedeutung sein, die neben einer freiberuflichen Tätigkeit als selbständiger oder angestellter Steuerberater steuerliche Vorbehaltsaufgaben als Angestellte in Unternehmen und bei sonstigen Arbeitgebern wahrnehmen (vgl. § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG).

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) hat die Urteile des Bundessozialgerichts bereit als “katastrophal” kritisiert. Sie stellten einen dramatischen Eingriff in den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der berufsständischen Versorgung dar und verlangten nach einer Überprüfung beim Bundesverfassungsgericht (vgl. http://www.abv.de/aktuell.html). Andere Autoren halten den Gesetzgeber für aufgerufen, gesetzliche Klarstellungen vorzunehmen.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) wird die weitere Entwicklung aufmerksam begleiten.

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