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Neuordnung des Berufsrechts der Syndikusrechtsanwälte

Dies hat Bundesjustizminister Heiko Maas auf dem Neujahrsempfang des Deutschen Anwaltvereins am 13.1.2015 in Berlin bekannt gegeben, an dem für den DStV dessen Hauptgeschäftsführer teilnahm. Maas stellte dort ein Eckwertepapier (Anm. der Redaktion: Link ist veraltet) vor, mit dem der Rahmen für eine Neuordnung des Berufsrechts der Syndikusrechtsanwälte abgesteckt wird und kündigte an, dass sein Ministerium kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen werde.

Mit dem Gesetz soll es Syndikusrechtsanwälten u. a. ermöglicht werden, weiterhin in berufsständischen Versorgungswerken versichert zu sein und sich von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) befreien zu lassen. Hintergrund hierfür sind Entscheidungen des Bundessozialgerichts, mit denen derartige Möglichkeiten zuletzt eingeschränkt worden waren (vgl. Stbg.5/2014, S. 229 ff.). In dem Gesetz soll klargestellt werden, dass Juristen auch in Unternehmen, Verbänden und Kanzleien als Rechtsanwalt tätig sein können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem muss der Arbeitgeber der betreffenden Person die anwaltliche Unabhängigkeit zusichern. Erforderlich ist weiter, dass die betreffende Person zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und somit Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.
In der Bundesrechtsanwaltsordnung sollen auch Kriterien aufgestellt werden, was die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts ausmacht.

Die den Syndikusrechtsanwälten gestatteten Tätigkeiten sollen gegenüber dem jetzigen Recht teilweise erweitert werden, bestimmte Rechte wie Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmefreiheit sollen ihnen aber auch in Zukunft nicht zustehen. Der DAV begrüßte die Gesetzesinitiative, sprach sich aber für eine noch weitergehende Gleichstellung aller Rechtsanwälte aus. Positiv hob der DAV hervor, dass die Tätigkeit der Syndikusrechtsanwälte durch das geplante Gesetz als anwaltliche Tätigkeit anerkannt werde. Das Eckpunktepapier auf der Homepage des BMJ (www.bmjv.de) abrufbar.

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