[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden.
Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett am 12. Oktober 2016 beschlossen. Die volle Entlastungswirkung beträgt rund
6,3 Mrd. € jährlich.
Der Grundfreibetrag soll in zwei Schritten um 168 € (2017) und um weitere 180 € (2018) auf 9.000 € in 2018 angehoben werden. Als Folgewirkung wird auch der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend angepasst.
Der Kinderfreibetrag soll um 108 € (2017) und um weitere 72 € auf 4.788 € (2018) steigen.
Gleichzeitig soll das Kindergeld im Jahr 2017 und auch im Jahr 2018 jeweils um 2 € monatlich je Kind angehoben werden.
Der Kinderzuschlag wird zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 € auf 170 € je Kind erhöht.
Praxishinweis
Es ist davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor dem Jahreswechsel abgeschlossen wird.
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