Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) beschlossen. Darin finden sich u.a. Vereinfachungen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Relevante Änderungen finden sich in Artikel 4 des Gesetzentwurfs (Einführung eines neuen § 3 Nr. 72 EStG; Ertragsteuerbefreiung) sowie in Artikel 9 (Einführung eines Abs. 3 in § 12 UStG, Nullsteuersatz). Art. 26 sieht eine Erweiterung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine hinsichtlich der Ertragsteuerbefreiung von PV-Anlagen vor. Die Regelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Einführung einer Ertragsteuerbefreiung: Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien sollen künftig steuerbefreit sein.
  • Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen für Anlagen, welche der vorstehend genannten Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
  • Umsatzsteuer: Nullsteuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, ist künftig kein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen mehr notwendig.

Regierungsentwurf eines JStG 2022 >>