[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Oftmals erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Mandanten im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und vom Versicherten vorab privat finanziert wurden.
Nach Auffassung des BFH liegt eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen ist.
Begründung: Solche Bonuszahlungen stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen. Der BFH beurteilt solche Zahlungen als Reduzierung der vom Versicherten getragenen zusätzlichen Gesundheitsförderungsaufwendungen.
Praxishinweis
Die BFH-Entscheidung erging zu Leistungen im Rahmen von Bonusprogrammen i.S. des
§ 65a SGB V, bei denen tatsächliche Aufwendungen erstattet werden.
Der BFH hat es ausdrücklich offen gelassen, ob eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs „Basiskrankenversicherung“ auch dann unterbleibt, wenn pauschale Krankenkassenzahlungen ohne konkrete Erstattung von Aufwendungen gezahlt werden (Bonuszahlungen).
Zumindest die Finanzverwaltung mindert den Basiskrankenversicherungsaufwand in solchen Fällen. Es ist aber mit neuen finanzgerichtlichen Verfahren zu rechnen, in denen diese Frage zu klären ist.
Diese aktuelle Entscheidung des BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung sind als Beitragsrückerstattungen auch Bonuszahlungen nach § 65a SGB V zu beurteilen.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung beabsichtigt, diese positive BFH-Entscheidung auf gleichgelagerte Sachverhalte anzuwenden.
Die BFH-Entscheidung bezieht sich lediglich auf die Bonusvariante bei vom Versicherten selbst getragenen Aufwendungen. Für alle anderen Bonuszahlungen der Krankenkassen soll es nach der sich abzeichnenden Verwaltungsauffassung bei der bisherigen Kürzung der Basiskrankenversicherungsaufwendungen bleiben. So handelt es sich z. B. bei der TK-Dividende um eine „echte“ Beitragsrückerstattung, die der Beitragsbelastungsreduzierung dient und die weiterhin eine Kürzung der Basiskrankenversicherungsaufwendungen auflöst.
In der Umsetzung dieser BFH-Entscheidung ergibt sich allerdings ein praktisches Problem: Die Finanzverwaltung erkennt aus der elektronischen Übertragung der Krankenkassenerstattungen nicht, durch welchen Grund eine Beitragsrückerstattung ausgelöst wurde.
Bonuszahlungen werden, ggf. zusammen mit Beitragsrückerstattungen anderer Art, als Gesamtbetrag unter „erstattete Beiträge zur KV (ohne bzw. mit Krankengeldanspruch) ohne Zusatzbeitrag für Basisleistungen“ übermittelt. Eine Bindung an die elektronische Übermittlung der Krankenkasse besteht im Veranlagungsverfahren nicht. D. h. es liegt kein Grundlagenbescheid vor und es kann von diesen Angaben abgewichen werden. Hierzu muss allerdings gegenüber der Finanzverwaltung eine Begründung erbracht werden.
Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, aus welchem Grund die Beitragserstattung durch die Krankenkasse erfolgte.
Dies gilt auch für die bereits veranlagten Fälle, weil die bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheide, in denen eine Beitragsrückerstattung aufgrund der Datenübermittlung der Krankenkasse absetzungsmindernd berücksichtigt wurden, i.d.R. vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO ergangen sind. Die Vorläufigkeit bezieht sich nur auf Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten i.S. des
§ 65a SGB V, nicht aber auf Beitragserstattungen oder Prämienzahlungen. Für die Finanzverwaltung bedeutet dies ebenso einen erheblichen Mehraufwand.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]