Beitragserstattungen der Krankenkassen können die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsaufwendungen mindern. Auch Bonuszahlungen können wie eine Beitragsrückerstattung einzuordnen sein.

Bei den Bonusleistungen ist zu unterscheiden zwischen

  • sonderausgabenneutralen und
  • sonderausgabenmindernden

Bonusleistungen.

 

Pauschaler Bonus der gesetzlichen Krankenkassen

Mit Urteilen vom 6. Mai 2020 hat es der BFH zugelassen,[1] dass auch pauschale Bonuszahlungen sonderausgabenabzugsneutral sein können, sofern die pauschale Bonuszahlung ganz oder zum Teil im Zusammenhang mit tatsächlichen Aufwendungen steht. Die Bonuszahlung steht dann nicht im Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz.

Übersicht

Den Beitragsrückerstattungen sind auch Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen für einen Wahltarif zuzurechnen. Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn eine unmittelbare Mittelverwendung zu Gunsten einer Gesundheitsmaßnahme nachgewiesen werden kann.[2]

 

Reaktion der FinVerw auf die BFH-Rechtsprechung

Die Grundsätze der BFH-Entscheidungen werden von der FinVerw über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen verfahrensrechtlich änderbaren Fällen angewandt.[3]

Im BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021[4] wurde zudem eine Vereinfachungsregelung getroffen.

Danach bedarf es für bis zum 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen der vorstehend dargestellten differenzierten Betrachtungsweise nicht, wenn die jährlichen Bonusleistungen auf der Grundlage von § 65a SGB V den Betrag von 150 EUR pro versicherter Person nicht übersteigen. Aus Vereinfachungsgründen kann dann generell vom Vorliegen steuerlich unbeachtlicher Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse ausgegangen werden. Eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung liegt nur hinsichtlich der den Betrag von 150 EUR pro versicherter Person übersteigenden Bonusleistungen nach § 65a SGB V vor. Allerdings kann nachgewiesen werden, dass auch diesen Betrag übersteigende Bonusleistungen Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und privat finanziert wurden oder werden.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schr. v. 28. Dezember 2023[5] die Anwendung der bisherigen 150 EUR Regelung bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Gefordert wird von den Bundesländern eine gesetzliche Regelung; ob diese Forderung Eingang in das Wachstumschancengesetz finden wird, bleibt abzuwarten.

 

[1] BFH-Urt. v. 6.5.2020 – X R 30/18, BFH/NV 2020, 1067; BFH-Urt. v. 6.5.2020 – X R 16/18, BStBl II 2022, 109

[2] FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.3.2021 – 4 K 1017/20, EFG 2021, 1103, rkr.; s.a. Scholz, NWB 2021, 1704, 1705

[3] BMF-Schr. v. 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012:002, BStBl I 2022, 155

[4]           BMF-Schr. v. 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012:002, BStBl I 2022, 155

[5] BMF-Schr. v. 28.12.2023 – DStR 2024, 182