Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (KöMoG) wurde in Bezug auf die ertragsteuerliche Organschaft ein Wechsel der bisherigen Behandlung von Minder- und Mehrabführungen vollzogen und die Bildung steuerlicher Ausgleichsposten durch die Einlagelösung ersetzt (§ 14 Absatz 4 KStG).

 

Das BMF hat nun in einem Schreiben geregelt, was für die Neuregelung zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen gilt. Dabei wird auf folgende Punkte eingegangen:

 

I. Zeitliche Anwendung

II. Behandlung von Minder- und Mehrabführungen

1. Steuerliche Auswirkungen

2. Rücklage nach § 34 Abs. 6e KStG

a. Bildung der Rücklage

b. Auflösung der Rücklage

c. Rücklage bei Personengesellschaften als Organträger

III. Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)

IV. Mittelbare Organschaft

1. Finanzielle Eingliederung nach Alternative 1

2. Finanzielle Eingliederung nach Alternative 2 oder Alternative 3

V. Kettenorganschaft

 

BMF-Schreiben v. 29.9.2022 – IV C 2 – S 27700/19/10004 :007

 

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