Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (KöMoG) wurde in Bezug auf die ertragsteuerliche Organschaft ein Wechsel der bisherigen Behandlung von Minder- und Mehrabführungen vollzogen und die Bildung steuerlicher Ausgleichsposten durch die Einlagelösung ersetzt (§ 14 Absatz 4 KStG).
Das BMF hat nun in einem Schreiben geregelt, was für die Neuregelung zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen gilt. Dabei wird auf folgende Punkte eingegangen:
I. Zeitliche Anwendung
II. Behandlung von Minder- und Mehrabführungen
1. Steuerliche Auswirkungen
2. Rücklage nach § 34 Abs. 6e KStG
a. Bildung der Rücklage
b. Auflösung der Rücklage
c. Rücklage bei Personengesellschaften als Organträger
III. Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)
IV. Mittelbare Organschaft
1. Finanzielle Eingliederung nach Alternative 1
2. Finanzielle Eingliederung nach Alternative 2 oder Alternative 3
V. Kettenorganschaft
BMF-Schreiben v. 29.9.2022 – IV C 2 – S 27700/19/10004 :007
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