Das BMF hat sein Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) aktualisiert. Angepasst wurden insbesondere die Ausführungen zum Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff durch die Finanzverwaltung.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der DAC7 und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730) hat Deutschland die letzte Ergänzung der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU („DAC7“), die die Einführung neuer Sorgfalts- und Meldepflichten für Plattformbetreiber sowie Erweiterungen des steuerlichen Informationsaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten enthält, in nationales Recht umgesetzt. Mit dem Schreiben vom 11.03.2024 aktualisiert das BMF sein Schreiben zu den GoBD vom 28.11.2019 (BStBl. I S. 1269) und arbeitet die Änderungen aufgrund der Umsetzung der DAC7 ein.
Neben redaktionellen Anpassungen äußert sich das BMF auch zum Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO. Hierzu führt das BMF aus, dass die Daten nicht nur per physischem Speichermedium, sondern auch über eine Datenaustauschplattform (Cloud) der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt werden können, für die die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 AO). Weiter sind die Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörde nicht ortsgebunden. Spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide sind die vom Steuerpflichtigen überlassenen Daten zu löschen (vgl. Rn. 167 ff. des Schreibens).
Darüber hinaus erweitert das BMF sein Schreiben um eine Anlage, in welcher es ergänzende Informationen zur Datenüberlassung bereitstellt. Darin geht es auf den Beschreibungsstandard der Datenüberlassung, die digitale Lohnschnittstelle und auf Exporte aus elektronischen Aufzeichnungssystemen ein. Die Finanzverwaltung stellt eine Muster-index.xml-Datei zur Verfügung, welche als Beschreibung für digitale Schnittstellen dient.
BMF-Schreiben v. 11.03.2024 – IV D 2 – S 0316/21/10001 :002
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