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Die Republik Kroatien ist zum 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Ab dem Tag des Beitritts hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Die Finanzverwaltung hat sich nun in einem BMF-Schreiben vom 28.06.2013 zu dieser Thematik geäußert. Der Steuerberaterverband stellt die Änderungen vor und geht im Anschluss auf Einzelheiten des BMF-Schreibens ein.

1. Änderungen bei Geschäftsbeziehungen zu Kroatien:
1.1 Innergemeinschaftliche Lieferungen
Alle nach dem 30.06.2013 ausgeführten Lieferungen an Abnehmer mit einer kroatischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln.

1.2 Innergemeinschaftlicher Versandhandel
Die nach dem 30.06.2013 ausgeführten Lieferungen an Privatpersonen und die besonderen Unternehmergruppen des § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG gelten als in Kroatien als ausgeführt, wenn der Unternehmer den Transport veranlasst hat und in Kroatien die Lieferschwelle überschritten wird. Die deutschen Unternehmer sind dann gezwungen, sich in Kroatien registrieren zu lassen und kroatische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

1.3 Innergemeinschaftliche Erwerbe aus Kroatien
Sofern der Unternehmer Ware aus Kroatien nach dem 30.06.2013 erwirbt, hat er in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern. Die Ware ist folglich nicht mehr in Deutschland einzuführen.

1.4 Grenzüberschreitende sonstige Leistungen
Für nach dem 30.06.2013 erbrachte sog. B2B-Leistungen an einen kroatischen Unternehmer geht die Umsatzsteuerschuld zwingend in Kroatien auf den Leistungsempfänger über (Art. 196 MwStSystRL).

2. BMF-Schreiben vom 28.06.2013:
Es gelten folgende Regelungen:

2.1 Liefer- und Erwerbsschwellen
Die Lieferschwelle beträgt 270.000 HRK, die Erwerbsschwelle 77.000 HRK.

2.2 Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
Der Unternehmer benötigt beispielsweise für eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine B2B-Leistung an einen kroatischen Unternehmer dessen kroatische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese Nummer wird wie folgt aufgebaut sein (HR99999999999; “HR” mit 11 Ziffern). Die Finanzverwaltung gewährt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen unter gewissen Voraussetzungen eine Übergangsregelung bis 30.09.2013, nach der die Steuerbefreiung auch ohne vorerst vorliegende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nicht beanstandet wird.

Fazit: Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten ihre Mandanten mit Geschäftsbeziehungen zu Kroatien auf die erforderlichen Änderungen aufmerksam machen. Die Mandanten sollten vor allem sicherstellen, dass Sie zeitnah die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des kroatischen Kunden erhalten. In der Buchhaltung ist darauf zu achten, dass die nunmehr richtigen Felder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung eingetragen werden und auch die Zusammenfassende Meldung entsprechend berücksichtigt wird.

Das BMF-Schreiben vom 28.06.2013 finden Sie hier…

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