Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz veröffentlicht. Darin soll insbesondere die Möglichkeit verbessert werden, bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgedeckte stille Reserven auf bestimmte Wirtschaftsgüter zu übertragen. 

Mit dem Gesetzentwurf für ein Zweites Gesetz zur Finanzierung von Zukunftsinvestitionen (Zweites Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuFinG II) sollen – aufbauend auf dem (Ersten) Zukunftsinvestitionsgesetz – die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland gestärkt und insbesondere die Finanzierungsmöglichkeiten junger, dynamischer Unternehmen verbessert werden. Das Gesetz dient der Umsetzung der Wachstumsinitiative, die das Bundeskabinett im Juli 2024 beschlossen hat. 

Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 6b Abs. 10 wird von 500.000 EUR auf 5 Mio. EUR erhöht, um größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen zu schaffen.

§ 6b Abs. 10 EStG gestattet es Steuerpflichtigen, die keine Kapitalgesellschaften sind, den bei einer Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erzielten Gewinn ganz oder anteilig, allerdings der Höhe nach beschränkt (zukünftig 5. Mio. EUR), von den Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter oder von Gebäuden abzuziehen.

Wegen der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise kommt der Höchstbetrag bei Mitunternehmerschaften für jeden Mitunternehmer zur Anwendung. Es handelt sich um einen Jahreshöchstbetrag. Der Freibetrag steht also dem betreffenden Steuerpflichtigen jedes Jahr erneut zur Verfügung. Eine zeitliche Streckung von Veräußerungsvorgängen ist deshalb steuerplanerisch möglich. Anwendung findet die Regelung beispielsweise bei betrieblichen Umstrukturierungen. 

Die Änderung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die in nach dem am Tag nach der Verkündung beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. 

Darüber hinaus gibt es Anpassungen im Investmentsteuergesetz. 

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