[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nr. 8 a UStG – BMF modernisiert sein Bild von einer Werkstatt für behinderte Menschen

Steuerliche Berater von Einrichtungen, die Träger von Werkstätten für behinderte Menschen sind, haben mitunter die veraltete Sicht der Finanzämter darauf erlebt, was die Tätigkeit einer solchen „Werkstatt“ beinhaltet. So waren oftmals Leistungen im reinen Dienstleistungsbereich, wie z.B. die Garten- und Außenanlagenpflege, nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht vom Zweckbetriebsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 68 Nr. 3 a AO) umfasst, weil dies keine Leistungen einer „Werkstatt“ seien. Die Argumentation, dass es sich überwiegend um Werkverträge handele, fruchtete oftmals nicht. Dies hatte Auswirkungen auf den anzuwendenden Umsatzsteuersatz.

Nun hat das BMF mit Schreiben vom  25. April 2016, III C 2 – S 7242-a/09/10005 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Abschnitt 12.9 Absatz 12 auf ein moderneres Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen geändert.

Zum BMF-Schreiben >>[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]