Die Finanzverwaltung hat das finale BMF-Schreiben zur Anwendung der neuen E-Rechnung veröffentlicht.

Ab dem 1.1.2025 ergibt sich eine mit Übergangsregelungen versehene gesetzliche Verpflichtung, bei bestimmten Umsätzen mit einer strukturierten elektronischen Rechnung abzurechnen. Da diese Verpflichtung für (fast) alle Unternehmer erhebliche Auswirkungen haben wird, veröffentlichte die Finanzverwaltung bereits im Juni einen Entwurf eines BMF-Schreibens, in dem die Grundsätze zur Anwendung der neuen E-Rechnung dargestellt wurden. Jetzt liegt das  endgültige BMF-Schreiben vor.

Die Verwaltungsanweisung befasst sich insbesondere mit folgenden Aspekten:

  • Begriffsbestimmung „Elektronische Rechnung“ (E-Rechnung) und „Sonstige Rechnung
  • Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen
  • Zulässige Formate einer E-Rechnung
  • Umfang einer E-Rechnung
  • Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
  • End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen
  • Rechnungsberichtigung
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • E-Rechnung und Vorsteuerabzug
  • Aufbewahrung
  • Übergangsregelungen

BMF-Schreiben v. 15.10.2024 – III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007


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