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Mit aktuellem BMF-Schreiben vom 22.1.2015 erweitert das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Verwaltungsanweisung regelt, dass

  • bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind (Anm.: Diese Verlängerung der Übergangsregelung erfolgte bereits mit BMF-Schreiben vom 5.12.2014);
  • bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 31.12.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl unter Berücksichtigung der Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG zum 1.1.2015 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.


Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (sog. Kroatiengesetz) ist – ursprünglich mit Wirkung zum 1.10.2014 – die Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets auf den Leistungsempfänger übergegangen. Problematisch hierbei, auch bei Kleinstkäufen von Alufolie, Metallklebebändern, Schrauben, Bolzen, Nieten und ähnlichen Erzeugnissen aus Stahl hätte der Verkäufer künftig stets aufwendig prüfen müssen, ob eine Steuerschuldverlagerung vorliegt. Dies wäre gerade für den Einzelhandel mit erheblichen Umstellungsproblemen verbunden gewesen.

Vor diesem Hintergrund empfahl der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz), die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG noch im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu überarbeiten, um die praktischen Anwendungsprobleme zu beseitigen. Ein Vorschlag, den auch der DStV in seiner Stellungnahme S 15/14 vom 24.11.2014 zum Gesetzentwurf ausdrücklich begrüßte.

In der Folge wurde neben der Schaffung der vorbezeichneten Übergangsregelung – entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Übertragung der Steuerschuld u.a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten – eine Bagatellgrenze von 5.000 # eingeführt und der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Metalllieferungen (Anlage 4 des UStG) eingeschränkt.

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