Mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) hat der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer nach § 233a AO als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Die gegenteilige Auffassung, wonach solche Zinsen wegen § 4 Abs. 5b EStG steuerlich zu neutralisieren seien, hat der IV. Senat ausdrücklich zurückgewiesen.
Im Streitfall erzielte eine GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. In den Jahren 2013 bis 2015 erhielt sie Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuer. Diese Zinserträge behandelte sie zunächst als Betriebseinnahmen, zog sie jedoch außerbilanziell wieder ab. Zur Begründung verwies sie auf § 4 Abs. 5b EStG, wonach Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben seien. Daraus leitete sie ab, dass auch Erstattungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen seien.
Dem folgten weder das Finanzgericht Düsseldorf noch der BFH. Der BFH stellte klar, dass Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer betrieblich veranlasste Einnahmen sind und bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. § 4 Abs. 5b EStG enthalte lediglich ein Betriebsausgabenabzugsverbot für Gewerbesteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen, ordne diese Aufwendungen aber nicht dem nichtsteuerbaren Bereich zu. Eine steuerliche Neutralisierung von Erstattungszinsen lasse sich der Norm weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte entnehmen.
Der Senat betonte zudem den Unterschied zwischen der Erstattung der Gewerbesteuer selbst und den darauf entfallenden Zinsen: Während erstattete Gewerbesteuer wegen des zuvor bestehenden Abzugsverbots gewinnneutral zu behandeln sei, gelte dies nicht für Erstattungszinsen. Diese stellten keinen bloßen Gegenakt zu nicht abziehbaren Nachzahlungszinsen dar, sondern vergüteten den vorübergehenden Entzug von Kapital und seien wirtschaftlich mit steuerpflichtigen Zinseinnahmen vergleichbar.
Auch verfassungsrechtliche Einwände wies der BFH zurück. Die unterschiedliche Behandlung von nicht abziehbaren Nachzahlungszinsen einerseits und steuerpflichtigen Erstattungszinsen andererseits verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es gebe kein allgemeines steuerliches Symmetrieprinzip, wonach Einnahmen steuerfrei sein müssten, wenn korrespondierende Ausgaben nicht abzugsfähig seien. Im Gegenteil würde eine Steuerfreiheit der Erstattungszinsen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen steuerpflichtigen Zinserträgen führen.
BFH-Urt. v. 26.09.2025 – IV R 16/23
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