[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Luftverkehrsunternehmen wie z.B. Fluggesellschaften können sich gegen die Luftverkehrsteuer nicht auf das Unionsrecht berufen.

Der BFH verneint einen rechtserheblichen Verstoß gegen das Unionsrecht, da es sich bei der Luftverkehrsteuer nicht um eine unionsrechtlich harmonisierte Verbrauchsteuer handelt. Es fehle an einer direkten Proportionalität zwischen Steuer und Kraftstoffverbrauch. Fluggesellschaften können sich gegen die Besteuerung nach dem LuftVStG auch nicht auf das unionsrechtliche Beihilfeverbot berufen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beschränkung der Steuer auf den Passagierluftverkehr oder einzelne Befreiungstatbestände des LuftVStG gegen das Beihilfeverbot verstößt.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 1.12.2015 (AZ: VII R 55/13)

Pressemitteilung des BFH Nr. 20 vom 2.3.2016[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]