[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bei Vorliegen einer Betriebsveranstaltung sämtliche Kosten der Betriebsveranstaltung zusammenzurechnen. Die Gesamtkosten sind sodann durch die tatsächlichen Teilnehmer zu dividieren.
Begrifflich soll eine Betriebsveranstaltung nur dann vorliegen, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend (= mehr als 50 %) aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. M. E. dürften auch die Begleitpersonen von Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund den Betriebsangehörigen zuzuordnen sein.

Praxishinweis
Liegt eine Betriebsveranstaltung vor, können die Aufwendungen für die eigenen Arbeitnehmer nebst Kosten für die Begleitpersonen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die auf den teilnehmenden Arbeitgeber und dessen Begleitperson entfallen, soweit auch Begleitpersonen der Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen können.  Sofern Begleitpersonen ansonsten nicht zugelassen werden, sind die Aufwendungen für die Begleitperson des Arbeitgebers privat veranlasst und damit nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

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