[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Mit Wirkung ab 2015 hat der Gesetzgeber für die lohnsteuerliche Abrechnung einer Betriebsveranstaltung einen 110 €-Freibetrag eingeführt.

Dieser Freibetrag gilt allerdings nur bei der Lohnsteuer – nicht allerdings bei der Umsatzsteuer. Hier gilt Folgendes :

Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten, üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet.
Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen (Fallbeilregelung).
Im Ergebnis kann damit die Betriebsveranstaltung umsatzsteuerrechtlich (grundsätzlich) nur ganz oder gar nicht unternehmerisch veranlasst sein.

Praxishinweis
Die Finanzverwaltung hat an dieser restriktiven Auffassung aktuell festgehalten. Die geforderte Angleichung der Umsatzsteuer an die lohnsteuerliche Regelung und damit die Umgestaltung der umsatzsteuerlichen Freigrenze in einen Freibetrag wurde abgelehnt.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]