[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Bereits bestehende Vereinbarungen und § 100 EStG

Bei im Jahr 2016 bereits bestehenden Vereinbarungen einer betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber den staatlichen Förderbetrag nicht in Anspruch nehmen, ohne dass zusätzliche Mittel mindestens i.H.d. staatlichen Zuschusses für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt entsprechend bei geringfügigen Beitragserhöhungen.
Ziel der Neuregelung ist, den Arbeitgeber mit dem Förderbetrag zu motivieren, zusätzliche Arbeitgeberbeiträge für die Altersversorgung seiner Arbeitnehmer aufzubringen.
Ohne Übergangsregelung würde dieses Ziel in bestimmten Fallkonstellationen nicht erreicht und es käme zu Mitnahmeeffekten. Um auszuschließen, dass diese Regelung durch etwaige Beitragssenkungen im Jahr 2017 ins Leere geht, hat der Gesetzgeber bewusst auf das Jahr 2016 und nicht auf das Jahr 2017 abgestellt. Zugleich wird hingenommen, dass bei einer erst ab 2017 bestehenden betrieblichen Altersversorgung (z.B. bei einer Neueinstellung des Arbeitnehmers in 2017) der gesamte Arbeitgeberbeitrag im Jahr 2018 förderfähig ist. Entsprechendes gilt für Beitragserhöhungen im Kalenderjahr 2017 gegenüber dem Jahr 2016.

Beispiel 1
Der Arbeitgeber zahlt für einen Geringverdiener seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse i.H.v. 200 € jährlich.
Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2018 auf 240 €, um den Mindestbetrag für den Förderbetrag zu erreichen.
Der Arbeitgeberbeitrag 2018 bleibt steuerfrei.
Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung beträgt grds. 30% von 240 €
= 72 €, wegen der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung jedoch höchstens 40 €
(= Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags ). Im Ergebnis wird aber trotz der Begrenzung die Beitragserhöhung in vollem Umfang durch den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung finanziert.

Abwandlung
Wie Bsp. zuvor. Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag betrug im Kalenderjahr 2016 200 € und im Kalenderjahr 2017 0 €.
Der Arbeitgeberbeitrag 2018 bleibt steuerfrei.
Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung beträgt im Kalenderjahr 2018 grds. 30% von 240 € = 72 €, wegen der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung jedoch höchstens 40 € (= Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags ). Vergleichsjahr für die Begrenzung des Förderbetrags ist das Jahr 2016 und nicht das Jahr 2017.

Beispiel 2
Der Arbeitgeber zahlte in 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. jährlich 180 € zu Gunsten einer bAV, die über einen externen Versorgungsträger abgewickelt wird. Der Arbeitgeber erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2017 auf 240 €. In 2017 stellt er außerdem Arbeitnehmer A, B und C neu ein, die ebenfalls Geringverdiener i.S.d. § 100 EStG sind.
Der BAV-Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 % von 240 € (= 72 €).
Für die neu eingestellten Arbeitnehmer A, B und C kann der Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag in der vollen Höhe von 72 € beanspruchen.
Für die restlichen geringverdienenden Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag nur i. H. v. 60 € (Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags) beanspruchen.
Der Beitrag des Arbeitgebers ist bei allen Arbeitnehmern i. H. v. 240 € steuerfrei.

Beispiel 3
Der Arbeitgeber zahlt für einen Geringverdiener seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse i.H.v. 200 € jährlich. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2018 auf 300 €.
Der Arbeitgeberbeitrag 2018 bleibt steuerfrei.
Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung beträgt 30% von 300 € = 90 €. Es erfolgt keine Begrenzung der Förderung, da der Arbeitgeberbeitrag gegenüber dem Referenzjahr 2016 um 100 € erhöht wurde und der Förderbetrag mit der Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags sogar überschritten ist.
Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener ist bis zum förderfähigen Höchstbetrag (= 480 € jährlich) steuerfrei und wird nicht auf das daneben bestehende steuerfreie Volumen nach
§ 3 Nr. 63 EStG angerechnet.

Beispiel 4
Der Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur bAV an einen externen Versorgungsträger i. H. v. jährlich 350 € zu Gunsten eines Geringverdieners . Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2018 um 144 € auf 494 €.
Der BAV-Förderbetrag beträgt 30 % von 480 € (= 144 €). Es erfolgt keine Begrenzung des Förderbetrags , da der Arbeitgeberbeitrag um 144 € erhöht wird. Im Ergebnis wird trotz der Begrenzung also der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang über den BAV-Förderbetrag finanziert. Der Beitrag des Arbeitgebers ist i. H. v. von 480 € bleibt steuerfrei. Für den den Höchstbetrag von 480 € übersteigenden Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 14 € kommt die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in Betracht.
Die späteren Versorgungsleistungen aufgrund von Beiträgen, für die der Förderbetrag in Anspruch genommen wurde, gehören zu den voll steuerpflichtigen sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.

 

Praxishinweis
Gerade bei sog. Altverträgen (Abschluss vor 2018) muss aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob dieser überhaupt nach § 100 EStG gefördert wird. Denn die Vertriebskostendes Vertrags dürfen nur als fester Bestandteil der laufenden Beiträge erhoben werden. Ein Förderausschluss existiert hingegen für Verträge, in denen die Vertriebskosten zu Lasten der ersten Beitragszahlung erhoben wurden bzw. wird. Es ist anzuraten, im jeweiligen Einzelfall Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen.

 

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Stand: 11.01.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]