[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Betriebsrentenstärkungsgesetz: Neuer Förderbetrag bei Geringverdienern
Gesetzgebung
Mit Wirkung ab 2018 kommt das Betriebsrentenstärkungsgesetzes zur Anwendung. Gegenwärtig bestehen insbesondere bei kleinen Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen Lücken in der Altersversorgung. Durch das Gesetzgebungsverfahren sollen diese Lücken geschlossen und die betriebliche Altersversorgung– auch in kleinen und mittleren Unternehmen – ausgedehnt werden.
Praxishinweis
Die erweiterten Möglichkeiten der BAV werden nunmehr verstärkt auf die Ebene der Sozialpartner verlagert. Sie erhalten nun die Möglichkeit, auf der Grundlage von Tarifverträgen „Beitragszusagen“ einzuführen. Dieses Sozialpartnermodell wird als der arbeitsrechtliche Kern des Gesetzes bezeichnet. Der Arbeitgeber garantiert (lediglich) die Zahlung der Beiträge.
Die Neuregelungen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung kommen ab dem 1. Januar 2018 zur Anwendung.
Hinsichtlich der steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die nachfolgenden lohnsteuerbedeutsamen Änderungen beschlossen.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 06. Dezember 2017 zur geänderten Förderung der betrieblichen Altersversorgung ausführlich Stellung genommen.
Geringverdiener und Förderbetrag zur bAV
Überblick über die Neuregelung
Ab 2018 wird ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener mit erstem Arbeitsverhältnis eingeführt.
Praxishinweis
Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen.
Da die Arbeitgeberzusatzleistung Fördervoraussetzung ist, schließt dies eine Gehaltsumwandlung aus. Für Gehaltsgestaltungen kann diese Regelung aber interessant sein, z. B. auch zur Bindung oder Anwerbung von (neuen) Mitarbeitern.
Der Förderbetrag wird nur bei einem „ersten Dienstverhältnis“ gewährt. Ein „erstes Dienstverhältnis“ kann auch während der Schutzfrist nach dem Mutterschaftsschutzgesetz, der Elternzeit, der Pflegezeit oder des Bezugs von Krankengeld vorliegen. Auch ein pauschal besteuertes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann als erstes Dienstverhältnis anzusehen sein, wenn der Arbeitnehmer dies so bestimmt. Der Arbeitnehmerbegriff wird nach Lohnsteuerrecht definiert, so dass auch der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer in den Anwendungsbereich dieser Neuregelung fallen kann.
Praxishinweis
Begünstigt sind alle Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts, die innerhalb der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen liegen. Auch bei Auszubildenden, Teilzeitbeschäftigten oder geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ist ein BAV-Förderungsbetrag möglich.
Bei Arbeitnehmern mit mehreren ersten Arbeitsverhältnissen im Laufe des Jahres infolge eines Arbeitgeberwechsels kann der Förderbetrag mehrfach in Anspruch genommen werden.
Staatlich gefördert wird der Geringverdiener, verfahrensrechtlich abgewickelt wird die Förderung über die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers.
Der Begriff der „Geringverdiener“ i.S.d. BAV-Förderbetrags wird in § 100
Abs. 3 Nr. 3 EStG eigenständig definiert. Geringverdiener sind danach Arbeitnehmer, deren laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als
2.200 € monatlich beträgt.
Für diese Zusatzleistung, die der Arbeitgeber zu Gunsten eines externen Versorgungsträgers erbringt, erhält der Arbeitgeber bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung einen Förderbetrag von 30 %, höchstens 144 €.
Berechnung: Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag 480 €
x Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (30 % v. 480 €=) 144 €
Praxishinweis
Für diese Zusatzleistung erhält der zum Lohnsteuerabzug verpflichtete Arbeitgeber bei der Lohnsteuer-Anmeldung den jeweiligen Förderbetrag. Im Ergebnis wird diese betriebliche Altersversorgung zu Gunsten von Geringverdienern zu
70 % vom Arbeitgeber und zu 30 % vom Staat getragen.
Ist die einzubehaltende Lohnsteuer geringer als der BAV-Förderbetrag, kommt es mit der Lohnsteuer-Anmeldung zu einer Erstattung.
Der Förderbetrag ist in der neuen Zeile 23 der Lohnsteuer-Anmeldung 2018 einzutragen.
Praxishinweis
In den Abrechnungsprogrammen 2018 muss darauf geachtet werden, dass die Eintragung in einer Lohnart vorgenommen wird, die programmgesteuert den BAV-Förderbetrag auslöst.
Neben dieser Eintragung ist die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag in Zeile 16 der Lohnsteuer-Anmeldung 2018 einzutragen.
Diese Eintragung soll eine Verprobung mit dem BAV-Förderbetrag ermöglichen.
Praxishinweis
Es stellt sich die Frage, ob der BAV-Förderbetrag einen Einfluss auf den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum hat. M. E. ist dies zu verneinen, weil bei der Bestimmung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums lediglich die abzuführende Lohnsteuer maßgeblich ist. Eine Kürzung durch den BAV-Förderbetrag dürfte den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum nicht beeinflussen.
Beispiel 1
Arbeitgeber S hat zwei Arbeitnehmer A und B. Im Monat der Beitragsleistung (Januar 2018) beträgt der laufende Arbeitslohn des Arbeitnehmers A 2.200 € und der laufende Arbeitslohn des Arbeitnehmers B 2.205 €.
Geringverdiener i.S.d. BAV-Förderbetrags sind Arbeitnehmer, deren laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung 2.200 € nicht übersteigt. A erfüllt somit den neuen Geringverdienerbegriff, B hingegen nicht.
Praxishinweis
Selbst bei schwankender Arbeitslohnhöhe kommt es immer auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung und den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum an.
Beispiel 2
Der Arbeitnehmer beträgt im Januar 2018 der laufende Arbeitslohn 2.200 €. Der Arbeitgeber zahlt einen zusätzlichen monatlichen Arbeitgeberbeitrag i.H.v. 40 € und nimmt mit der LSt-Anmeldung für Januar 2018 den BAV-Förderbetrag in Anspruch.
Ab Mai 2018 steigt der laufende Arbeitslohn auf 2.222,50 €. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin monatlich den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i.H.v. 40 €.
Der Arbeitgeberbeitrag, der in den Monaten Januar bis April 2018 gezahlt wird, bleibt nach Maßgabe von § 100 EStG steuerfrei und löst einen BAV-Förderbetrag aus.
Der Arbeitgeberbeitrag, der ab Mai 2018 gezahlt wird, bleibt nach Maßgabe von
§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei und löst keinen BAV-Förderbetrag aus.
Ab Mai 2018 kann der BAV-Förderbetrag nicht mehr in Anspruch genommen werden, da ab Mai 2018 die Geringverdienergrenze von 2.200 € monatlich überschritten wird. Dies hat aber grundsätzlich keinen Einfluss auf den bereits in den Monaten Januar-April 2018 in Anspruch genommenen BAV-Förderbetrag. Unterstellt wird, dass im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags (Januar – April 2018) die Einhaltung des Mindestbetrags infolge der Lohnerhöhung nicht absehbar war. Die Förderung wird also für die Monate Januar bis April 2018 nicht zurückgefordert. Programmtechnisch muss geprüft werden, ob dies automatisch abgewickelt wird.
Beispiel 3
Der Arbeitgeber zahlt bei einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer monatlich zum 10. des Monats einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 30 €. Der Arbeitgeber nimmt mit der Lohnsteuer-Anmeldung den BAV-Förderbetrag in Anspruch. Der Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber am 20. Januar 2018 über seine fristgerechte Kündigung zum 30. April 2018.
Das Ausscheiden des Arbeitnehmers hat keinen Einfluss auf den bereits im Monat Januar 2018 in Anspruch genommenen BAV-Förderbetrag (keine rückwirkende Korrektur). Ab Februar 2018 kann der BAV-Förderbetrag nicht mehr in Anspruch genommen werden, da der vom Arbeitgeber zu zahlende Mindestbetrag von 240 € (bei unveränderter Beitragszahlung) nicht mehr erreicht werden kann.
Der Gesetzgeber stellt nur auf den individuell steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form von laufendem Arbeitslohn ab . D. h. sonstige Bezüge beeinflussen die Geringverdienergrenze i.S.d. BAV-Förderbetrags nicht (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Gleiches gilt für nicht steuerbare oder steuerfreie Arbeitslohnanteile (z. B. bei Anwendung der 44 €-Freigrenze) und – mit Ausnahme von § 40a EStG – pauschal versteuerte Arbeitslohnteile. Auch diese bleiben bei der Prüfung der Einkommensgrenze i.S.d. § 100 EStG unberücksichtigt.
Beispiel 4
Der Arbeitnehmer erhält im Juni 2018 folgende Arbeitslohnteile:
Laufender Arbeitslohn 2.200,00 €
Urlaubsgeld 1.000,00 €
Geburtstagsgeschenk des Arbeitgebers 60 €
Kindergartenzuschuss (steuerfrei) 150 €
Benzingutschein (steuerfrei) 44 €
Internetzuschuss (Pauschalierung) 20 €
Zudem zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an einen externen Versorgungsträger einen Einmalbetrag von 480 € ein.
Frage:
Wird für den Einmalbetrag von 480 € der BAV-Förderbetrag ausgelöst?
Lösung:
Der laufende Arbeitslohn i.S.d. § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG beträgt im Beitragszahlungsmonat 2.200 € und übersteigt die dort definierte Geringfügigkeitsgrenze nicht.
Außer Ansatz bleiben:
Urlaubsgeld sonstiger Bezug
Geburtstagsgeschenk des Arbeitgebers nicht steuerbare Aufmerksamkeit
Kindergartenzuschuss steuerfreie Arbeitgeberleistung
Benzingutschein steuerfreie Arbeitgeberleistung
Internetzuschuss pauschalierte Arbeitgeberleistung
Die Beitragsleistung von 480 € löst den höchstmöglichen BAV-Förderbetrag von
(480 € x 30 %=) 144 € aus. Für den BAV-Förderbetrag kommt es nicht darauf an, ob der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag als Jahresbetrag, halb-, vierteljährlich, monatlich oder unregelmäßig gezahlt wird.
Praxishinweis
Wird nachträglich z. B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt, dass die Einkommensgrenzen i.S.d. BAV-Förderbetrags im Beitragszahlungsmonat überschritten sind, wird nachträglich der BAV-Förderbetrag versagt.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag von 240 € an einen externen Versorgungsträger leistet.
Praxishinweis
Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung ist im Falle einer Entgeltumwandlung – anders als bei § 3 Nr. 63 EStG – ausgeschlossen. Die zusätzlichen Beiträge können
z. B. tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein.
Beispiel 5
Arbeitgeber C beabsichtigt, für seinen Arbeitnehmer D (= Geringverdiener) einen Beitrag zu einem kapitalgedeckten Pensionsfonds i.H.v. 400 € zu zahlen. Der Beitrag soll über eine Gehaltsumwandlung finanziert werden.
Der Förderbetrag i.H.v. 30% (= 120 €) kann nicht in Anspruch genommen werden, da es sich bei einer Gehaltsumwandlung nicht um einen förderfähigen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag handelt.
Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags ist, dass der Arbeitslohn des Geringverdieners im Lohnzahlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend gemacht wird, in Deutschland – zumindest zum Teil – dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
Praxishinweis
Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener ist steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 480 € nicht übersteigt. Er wird nicht auf das daneben bestehende steuerfreie Volumen nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet.
Stand: 11.01.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]