[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Zum 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft[1]. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:

Der steuerfreie Höchstbetrag bei Ansparung über externe Versorgungsträger (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) erhöht sich von bislang 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.[2]

Praxishinweis

Herangezogen wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West), auch bei einer Beschäftigung in den sog. neuen Ländern oder Berlin (Ost).

Für 2018 ist auf Grundlage der vom Bundeskabinett beschlossenen Werte[3] von 78.000 € auszugehen. Steuerfrei ansparbar sind damit in 2018 grundsätzlich (78.000 € x 8 %=) 6.240 € p. a. bzw. 520 € monatlich.

Bei dem Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG handelt es sich im Übrigen um einen Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags ist daher nicht vorzu­nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden. Der Höchstbetrag kann erneut in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer ihn in einem vorangegangenen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft hat. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge und des Betriebsübergangs nach § 613a BGB kommt dies dagegen nicht in Betracht.

Als Ausgleich für dieses erhöhte Ansparvolumen entfällt ab 2018 der bisherige Erhöhungsbetrag von 1.800 €[4].

Die Erhöhung des steuerfreien Ansparvolumens kann aber nicht unmittelbar auf die Sozialversicherung übertragen werden. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV n. F. wird bestimmt, dass eine Sozialversicherungsfreiheit nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) gewährt wird.

 

Praxishinweis

Die Ausweitung des steuerfreien Ansparvolumens dürfte damit insbesondere für Personen bedeutsam sein, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten oder nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (z. B. beherrschende Gesellschafter/Geschäftsführer).

Durch das Alterseinkünftegesetz[5] wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 die steuerlichen Regelungen zur Abzugsfähigkeit und zur Versteuerung grundlegend neu gefasst. Für sog. Neuzusagen konnte ab 2005 eine Pauschalbesteuerung für Beiträge zu Gunsten von Pensionskassen bzw. Direktversicherungen nicht mehr angewandt werden. Die Pauschalbesteuerung war über 2004 hinaus nur noch dann zulässig, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde (sog. Altzusage). Diese Pauschalierungsmöglichkeit für sog. Altzusagen kommt über den Jahreswechsel 2017/2018 hinaus weiterhin zur Anwendung.

Praxishinweis

In der bisherigen Rechtslage ist der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 € ausgeschlossen, wenn eine sog. Altzusage pauschal versteuert wird. Nach der ab 2018 geltenden neuen Rechtslage sind auf den neuen steuerfreien Höchstbetrag (8 %-Regelung) Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuert werden (Abschmelzregelung)[6].

Für die Anwendung der „alten“ Pauschalierungsregelung[7] ist ab 2018 nur noch entscheidend, ob vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung an eine Pensionskasse oder Direktversicherung rechtmäßig nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. pauschal besteuert wurde, weil die entsprechenden Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde.

Wurde für einen Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag rechtmäßig nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert, liegen für diesen Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Anwendung des § 40b EStG a. F. sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen, Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage, Arbeitgeberwechsel etc. sind unbeachtlich.

Praxishinweis

Im Fall eines Arbeitgeberwechsels genügt es, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Arbeitgeber nachweist, dass vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag an eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zulässigerweise nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurde (beispielsweise durch eine Gehaltsabrechnung oder eine Bescheinigung des Vorarbeitgebers bzw. des Versorgungsträgers). Der neue Arbeitgeber kann dann die in Betracht kommenden Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten Pensionskasse oder Direktversicherung ebenfalls weiterhin nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuern.

[1] BGBl I 2017, 3214

[2] § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG

[3] Siehe vorherige Ausführungen

[4] § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG a.F.

[5] v. 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427

[6] § 52 Abs. 4 Satz 13 EStG

[7] § 40b Abs. 1 und Abs. 2 EStG a.F.

 

 

Stand: 6.10.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]