Beschränkt Steuerpflichtige und Einbindung in das ELStAM-Verfahren
Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren ist bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.[1] Ferner werden solche Fälle in den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich einbezogen.[2] Diese Neuregelungen haben Bedeutung insbesondere für Saisonarbeitskräfte und die Abrechnung von Betriebsrentnern mit Wohnsitz im Ausland.
Die Einbindung in das ELStAM-Verfahren kommt insbesondere dann nicht zur Anwendung, wenn …
- ein Freibetrag i.S.d. § 39a EStG berücksichtigt wird,
- der Arbeitslohn nach den Regelungen des DBA auf Antrag von der Besteuerung freigestellt wird,
- der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist.[3]
Praxishinweis
Haben das Betriebsstättenfinanzamt und der Arbeitgeber aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle (z. B. beschränkt steuerpflichtige Betriebsrentner) bislang ein vereinfachtes Antrags- oder Listenverfahren praktiziert, kann hieran – für die in den Listen aufgeführten Arbeitnehmer – auch nach dem 31. Dezember 2019 festgehalten werden.
D. h., in diesem Fall kann der Lohnsteuerabzug weiterhin auf der Grundlage von Papierbescheinigungen durchgeführt werden. Damit entfallen die Anmeldung und der Abruf im ELStAM-Verfahren.
Die Übergangsregelung gilt längstens bis zum Abschluss der programmtechnischen Einbindung von im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern in das ELStAM-Verfahren.
Für die Anmeldung eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers benötigt der Arbeitgeber die Identifikationsnummer (IdNr.) und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers.[4] Beide Angaben hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Praxishinweis
Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zugeteilte IdNr. oder das Geburtsdatum schuldhaft nicht mit, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI ermitteln.[5]
Hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der IdNr. nicht zu vertreten (z. B. wenn das Finanzamt einen Antrag auf Zuteilung einer IdNr. noch nicht bearbeitet hat), hat der Arbeitgeber für längstens drei Kalendermonate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anzuwenden.[6]
Im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern kann eine steuerliche Identifikationsnummer nicht durch die Meldebehörden zugeteilt werden, da hier die Meldepflicht nicht besteht.
Nach einer Gesetzesänderung in § 39 Abs. 3 EStG ist der Antrag für die erstmalige Zuteilung einer IdNr.[7] beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu stellen. Für die Antragstellung kann ein amtlicher Vordruck verwandt werden.[8]
Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt hat.[9]
Sofern dem Arbeitnehmer bereits eine IdNr. zugeteilt wurde, teilt das Betriebsstättenfinanzamt dies auf Anfrage des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers[10] mit.[11]
Praxishinweis
Dem Arbeitnehmer wird die IdNr. grundsätzlich an seine ausländische Adresse zugesandt.
Um Verständigungsprobleme bei der Antragstellung und um Verzögerungen bei der Postzustellung der Identifikationsnummer in das Ausland und bei der Weitergabe an den inländischen Arbeitgeber zu vermeiden, kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigen, die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer zu beantragen. Alternativ kann er ihn zum Empfangsbevollmächtigten bestellen.
In diesen Fällen wird die Finanzverwaltung das Mitteilungsschreiben an den Arbeitgeber senden.
[1] § 39 Abs. 3 EStG n.F. BMF-Schr. v. 7.11.2019 – BStBl I 2019, 1087 unter Nr. 5
[2] § 42b Abs. 1 S. 1 EStG n.F.
[3] BMF-Schr. v. 7.11.2019 – BStBl I 2019, 1087 unter Nr. 3
[4] § 39e Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
[5] § 39c Abs. 1 Satz 1 EStG
[6] § 39c Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG
[7] § 139b AO
[8] https://lstn.niedersachsen.de/steuer/die-einfuehrung-der-elektronischen-lohnsteuerkarte-elstam-steht-vor-der-tuer-110176.html
[9] § 39 Abs. 3 Satz 2 EStG
[10] oder dessen Beraters
[11] § 39 Abs. 3 Satz 4 EStG