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Hintergrund:
Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG sind die Umsätze bestimmter Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen (§ 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG). Gemäß Satz 3 gilt für die Erteilung der Bescheinigung § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung entsprechend.

Der Verweis auf die Abgabenordnung in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 3 UStG wurde mit Wirkung zum 01.01.2011 eingefügt. Dadurch wurde in Anlehnung an die Regelungen zur Feststellungsverjährung eine Befristung für den rückwirkenden Erlass der für die Steuerbefreiung maßgebenden Bescheinigung geschaffen. Die Bescheinigung darf daher von den zuständigen Landesbehörden mit steuerlicher Wirkung grundsätzlich rückwirkend nur noch für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Bescheinigung gilt, bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung der Umsatzsteuer ausgestellt werden. Der Beginn dieser Frist richtet sich danach, für welchen Besteuerungszeitraum die Bescheinigung erteilt werden soll. Hierbei ist zu beachten, dass die Bescheinigung regelmäßig einen Dauer-Verwaltungsakt darstellt, der das Vorliegen bestimmter Verhältnisse ab einem bestimmten Zeitpunkt bis auf weiteres bestätigt.

Im Einzelnen ergibt sich hieraus Folgendes:

  • Soweit die Bescheinigung vor Ablauf der in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 3 UStG geltenden Frist erteilt oder aufgehoben wird, gilt hinsichtlich der Festsetzungsfrist die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO (2-jährige Anpassungsfrist).
  • Wird die Bescheinigung nach Ablauf der geltenden Frist erteilt oder aufgehoben, so kann auch eine Umsatzsteuerfestsetzung außerhalb dieser Frist geändert werden, wenn für diese Umsatzsteuerfestsetzung die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Erteilung oder Aufhebung der Bescheinigung noch nicht abgelaufen ist. Wird eine Bescheinigung für einen mehr als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum erteilt oder aufgehoben und war die Verjährungsfrist im Bescheinigungsverfahren selbst nicht gehemmt, ist in die Bescheinigung der Hinweis nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO aufzunehmen. Dieser Hinweis kann wie folgt lauten:

“Diese Bescheinigung ist für die Jahre . nach Ablauf der nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 3 UStG geltenden Frist erteilt/aufgehoben worden. Sie ist für diese Jahre nur für solche Umsatzsteuerfestsetzungen bedeutsam, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 181 Abs. 5 AO).”

Fazit:
Hinsichtlich des Bescheinigungsverfahrens sind drei Umsatzsteuerfestsetzungszeiträume zu beachten:

1. Die Bescheinigung kann für den 4-jährigen rückwirkenden Zeitraum uneingeschränkt erteilt werden.
2. Für weiter zurück liegende Zeiträume kann die Bescheinigung nur erteilt werden, wenn für diesen Zeitraum noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und die Bescheinigung den nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO geforderten Hinweis enthält.
3. Für Besteuerungszeiträume, für die die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist, ist eine solche Bescheinigung unabhängig eines etwaigen Hinweises auf § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ohne Bedeutung.

Das BMF-Schreiben vom 20.08.2012 finden Sie hier >>

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