Das Sächsische FG hat sich mit Urteil vom 9. Januar 2018[1] mit der Anwendung der 44 EUR-Freigrenze[2] auseinander gesetzt.

Die 44 EUR-Freigrenze ist bei Vorliegen von Sachzuwendungen anzuwenden. Bei Tankgutscheinen, die der Arbeitgeber bei einer Mineralölgesellschaft kauft und den Arbeitnehmern zuwendet, handelt es sich auch nach Auffassung des Sächsischen FG um Sachbezüge.

Praxishinweis

Diese Sichtweise entspricht der Verwaltungsauffassung. Auch Gutscheine über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Bezug von Waren sind lohnsteuerlich als Sachbezug einzuordnen.[3]

Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge bis zu 44 EUR im Kalendermonat steuerfrei; insoweit handelt es sich um eine Freigrenze.

Werden dem Arbeitnehmer Tankgutscheine über einen Höchstbetrag von 44 EUR für mehrere Monate im Voraus zugewendet, ist dem Mitarbeiter der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle zugeflossen. Dies gilt nach Auffassung des Sächsischen FG selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nach schriftlichen Vorgaben des Arbeitgebers in einem Merkblatt zum Einlösen der Gutscheine „pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 EUR einlösen” darf.

Damit wird der Grenzbetrag im Übergabemonat überschritten und der gesamte Gutscheinwert ist steuerpflichtig abzurechnen.

Praxishinweis

Diese Rechtsauslegung entspricht der Verwaltungsauffassung. Danach erfolgt der Arbeitslohnzufluss bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins.[4]

 

[1] 3 K 511/17, rkr.

[2] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

[3] H 8.1 (1-4) LStH 2018 – Stichwort “Geldleistungen oder Sachbezug” 2. Spiegelstrich 3. Unterspiegelstrich

[4] R 38.2 Abs. 3 Satz 1 LStR 2015

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