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Der Gesetzgeber hat bezüglich Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Der Gesetzgeber war zu einer solchen groben Typisierung berechtigt, da es ein (beherrschender) Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hand hat, seine Altersversorgung zu gestalten und entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren kann.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 15.07.14 (AZ: X R 35/12)

Pressemitteilung des BFH Nr. 82 vom 10.12.2014

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