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Der BFH hat ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft an den EuGH gerichtet:
Es soll geklärt werden, ob eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit vom Ausland aus Steuererklärungen für nach deutschem Recht steuerpflichtige Personen erstellen und an die Finanzbehörden übermitteln kann. Dies ist deshalb fraglich, weil die Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden darf, die hierzu befugt sind. Eine solche Befugnis steht einer Steuerberatungsgesellschaft nur zu, wenn sie als solche anerkannt ist und von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Diese Voraussetzungen erfüllt eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft regelmäßig nicht.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Beschluss vom 20.5.2014 (AZ: II R 44/12)

Pressemitteilung des BFH Nr. 51 vom 16.7.2014

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