[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Bauträgerfälle: BFH äußert ernstliche Zweifel bei der Inanspruchnahme der Subunternehmer.

Der Bundesfinanzhof hat nun in einem ersten Beschluss vom 17.12.2015 (XI B 84/15) zur Frage der Aussetzung der Vollziehung bei den Bauträgerfällen Stellung genommen.

Nach Meinung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geänderten Umsatzsteuer-Bescheide des Subunternehmers, die nach der Änderungsvorschrift des § 27 Abs. 19 UStG korrigiert werden. Dementsprechend ist dem Subunternehmer Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Die Ausführungen des BFH sind kurz, jedoch stellt der BFH auch klar, dass die Verfassungsmäßigkeit gegeben sein könnte, wenn der Subunternehmer keinen finanziellen Schaden erleidet.

Welche Konsequenzen ergeben sich nun für die Praxis?
Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG bleibt weiterhin der Hauptsacheentscheidung vorbehalten. Bei der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 29.10.2015 – 5 K 80/15) wurde die Revision zugelassen.

Erfahrungen aus der Praxis:

Stundung der abgetreten Forderungen
Wir erhalten aktuell zahlreiche Stundungsverfügungen der Finanzämter der Subunternehmer. Das Finanzamt führt diesbezüglich aus, dass die Abtretung angenommen worden ist. Die Finanzverwaltung hat nun jedoch Probleme bei der internen Umbuchung der Umsatzsteuer vom Steuerkonto des Subunternehmers auf das Steuerkonto des Bauträgers. Die Finanzverwaltung begründet dies damit, dass der Bauträger in einem anderen Bundesland sitzt. Die Stundungsverfügung wird in der Regel für 3 Monate gewährt. Für den Subunternehmer ist hierbei nichts veranlasst.

Widerruf der Einzugsermächtigung bei der Abtretung
Wir möchten diesen Praxisticker auch noch einmal nutzen um auf das Problem der Einzugsermächtigung für die Umsatzsteuer hinzuweisen. Bitte achten Sie darauf, dass bei der Abtretung der Umsatzteuer an das Finanzamt die Einzugsermächtigung widerrufen wird. Immer wieder erreichen uns Fälle, in denen das Finanzamt den Antrag auf Abtretung der Umsatzsteuer nicht sofort bearbeitet und die Umsatzsteuernachforderung beim Subunternehmer bei Fälligkeit automatisch eingezogen wird. Im Anschluss stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass die Umsatzsteuer nun bezahlt ist und eine Abtretung nicht mehr möglich ist. Das Forderungseinzugsrisiko gegenüber dem Bauträger würde damit beim Subunternehmer bleiben.

Zinslauf beim Subunternehmer
Wir möchten ebenso noch einmal darauf hinweisen, dass der Zinslauf für die Nachentrichtung der Umsatzsteuer beim Subunternehmer aufgrund des § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Bauträger den Antrag auf Erstattung der Umsatzteuer gestellt hat. Den Zeitpunkt der Antragstellung finden Sie im 6-seitigen Schreiben des Subunternehmer-Finanzamtes, in dem der Subunternehmer zur Berichtigung der Erklärungen aufgefordert wird.

Sofern der Antrag des Bauträgers in 2014 gestellt worden ist, beginnt der Zinslauf für den Subunternehmer am 01.04.2016. Nachzahlungszinsen können nicht abgetreten werden, so dass der Subunternehmer hier belastet ist. Bitte achten Sie folglich darauf, dass bis zum 01.04.2016 geänderte Umsatzsteuer-Bescheide des Finanzamtes für den Subunternehmer vorliegen.

Zum Beschluss vom 17.12.2015[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]