[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Auswärtstätigkeit: Unterkunftskostenabzug bei Mitnahme der Familie

Notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, sind als Werbungskosten nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG abziehbar. Danach gilt Folgendes:

Werbungskosten sind auch

Nr. 5a „1notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.

2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.

3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.

4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach (§ 9 Abs. 1 Satz 3) Nummer 5 (EStG) angesetzt werden.

5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.“

Diskussionen kommen beim Kostenabzug oftmals auf, wenn auch die Familie an den Entsendungsort mitgenommen wird. Zu der Abzugsfähigkeit von notwendigen Unterkunftskosten bei einer Auswärtstätigkeit gilt nach dem BMF-Schreiben v. 24. Oktober 2014[1] Folgendes:

Bei Nutzung einer Wohnung am auswärtigen Tätigkeitsort zur Übernachtung während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit kann im Inland aus Vereinfachungsgründen – entsprechend der Regelungen für Unterkunftskosten bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit von mehr als 48 Monaten – bei Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR monatlich von einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ausgegangen werden.

Betragen die Aufwendungen im Inland mehr als 1.000 EUR monatlich oder handelt es sich um eine Wohnung im Ausland, können nur die Aufwendungen berücksichtigt werden, die durch die beruflich veranlasste, alleinige Nutzung des Arbeitnehmers verursacht werden; dazu kann die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

Der BFH hat mit Beschluss vom 3. Juli 2018[2] entschieden, dass die Berechnungsmethode des Nds. FG[3] zur Ermittlung der abzugsfähigen Unterkunftskosten eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers bei Mitnahme der Familie nicht zu beanstanden ist.

Das Nds. FG hatte von der bisherigen „60 qm-Regelung“ Abstand genommen und den durch die Mitnahme der Familie privat veranlassten Mehraufwand im Wege einer modifizierten Aufteilung nach Köpfen ermittelt. Hierzu ist zunächst der Gesamtaufwand nach Köpfen aufzuteilen und im Anschluss eine Korrektur i. H. v. 20 % des Gesamtaufwands zugunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen.

Beispiel

Der leitende Arbeitnehmer A wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem Kind in Köln. Der leitende Mitarbeiter ist in Köln bei einer Versicherung tätig und unterhält dort seine erste Tätigkeitsstätte. Der Arbeitgeber hat A (zeitliche befristet für 2 Jahre) nach München abgeordnet. Vereinbarungsgemäß hat der Mitarbeiter folgende Unterbringungskosten in München selbst zu tragen:

Miete für 12 Monate                                                                                            21.000 EUR
Nebenkosten für 12 Monate                                                                                  2.400 EUR
sonstige Nebenkosten (Versicherungen)                                                                 600 EUR
Übernachtungskosten – gesamt                                                                          24.000 EUR

Der Lebensmittelpunkt der Familie liegt während der auswärtigen Tätigkeitszeit weiterhin in Köln, wenngleich A seine Familie unterhalb der Woche zum Einsatzort in München mitgenommen hat.

Frage

In welcher Höhe sind die Unterkunftkosten, die am auswärtigen Tätigkeitsort anfallen, abziehbar?

 

Lösung

A übt in München eine Auswärtstätigkeit aus, da dort aufgrund des vorübergehenden Einsatzes keine erste Tätigkeitsstätte unterhalten wird.[4] Bei den Unterkunftskosten ist folgender Kostenabzug möglich:

  1. Schritt – Aufteilung nach Köpfen (hier: 3 Personen)

24.000 EUR : 3 =                                                                                                  8.000 EUR

  1. Schritt – Korrektur Mehraufwand in Höhe des Sockelbetrags für einen Einpersonenhaushalt

24.000 EUR x 20 % =                                                                                           4.800 EUR

  1. Schritt – beruflich veranlasste Übernachtungskosten 12.800 EUR

 

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung erkennt die o. g. Berechnungsmethode an, soweit sich der Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen hierauf beruft. Dies dürfte auch in Inlandsfällen gelten, sofern die zuvor beschriebene 1.000 EUR-Grenze überschritten wird.

Zwar sind die vorgenannten Entscheidungen zu dem vor 2014 geltenden Reisekostenrecht ergangen. Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidungsgrundsätze in Ergänzung zu dem BMF-Schreiben
v. 24. Oktober 2014[5] auch im gegenwärtig geltenden Reisekostenrecht an.

Folgendes gilt es bei dem Kostenabzug aber zudem zu beachten:

  • Gibt der Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung am Lebensmittelpunkt nicht auf, ist ein solcher Kostenabzug möglich.
  • Unterhält der Arbeitnehmer hingegen seine einzige Wohnung am neuen Beschäftigungsort, handelt es sich bei den Unterbringungskosten um Aufwendungen für die Lebensführung, die nicht abziehbar sind.[6]

 

[1] BMF-Schr. v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Rz. 117

[2] BFH-Beschl. v. 3.7.2018 – VI R 55/16, BFH/NV 2018, 1145

[3] Nds. FG, Urt. v. 30.10.2015 – 9 K 105/12, EFG 2016, 557 (nachfolgend: BFH-Beschl. v. 3.7.2018 –  VI R 55/16, BFH/NV 2018, 1145)

[4] § 9 Abs. 4 EStG

[5] BMF-Schr. v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Rz. 117

[6] § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG

 

Stand: 21.1.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]