Außergewöhnliche Belastungen: Prozesskosten nur selten absetzbar!

 

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.[1]

Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem VZ 2013 als Reaktion auf die weitgehende BFH-Rechtsprechung[2] eingeführt.[3] Dieses Abzugsverbot mit Ausnahmeregelung sorgt regelmäßig für Diskussionen, wann konkret eine Ausnahme vom Abzugsverbot vorliegt.

Zum Verständnis dieser Vorschrift ist die frühere Auslegung des BFH vor der Rechtsänderung von Bedeutung. Der BFH hatte für die vor 2013 geltende Rechtslage drei Fallgruppen für die Abziehbarkeit von Prozesskosten entwickelt:[4]

  1. Aufwendungen für Scheidung einschließlich bestimmter Scheidungsfolgekosten
  2. Prozesse, die einen existenziell wichtigen Bereich berühren
  3. Prozesse, die den Kernbereich menschlichen Lebens berühren (z. B. Familienrechtsstreitigkeiten)

Durch die seit VZ 2013 gültige Rechtslage wollte der Gesetzgeber die Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen auf „einen engen Rahmen“ beschränken.[5] Dieser Rahmen ist – so der BFH in seinen aktuellen Entscheidungen – sogar enger als die vormals entwickelte Fallgruppenregelung.

Praxishinweis

Scheidungskosten[6] und auch Aufwendungen für Streitigkeiten, die den Kernbereich menschlichen Lebens berühren, sind danach nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, so der BFH mit Urteilen vom 13. September 2020.[7] Denn solche Verfahren werden regelmäßig nicht zur Sicherung der materiellen Lebensgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse geführt.

In Anwendung dieser Grundsätze entschied der BFH in der Rechtssache VI R 15/18, dass die Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland vom Kostenabzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen werden. Prozesskosten i.H.v. ca. 20.000 EUR zur Zurückholung der von der Kindesmutter nach Südafrika entführten Tochter nach Deutschland blieben einkommensteuerlich unberücksichtigt.

In der Rechtssache VI R 27/18 entschied der BFH zudem, dass Prozesskosten anlässlich von Streitigkeiten über das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinen Kindern außerhalb des sog. Zweckverbunds bei Ehescheidung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Zudem lehnte der BFH in diesem Entscheidungsfall den Abzug von Prozesskosten wegen eines Unterhaltsstreits und wegen eines  Arzthaftungsstreits ab.

Ferner hat das Hessische FG bei Anwendung der ab 2013 geltenden Rechtslage die Abziehbarkeit der durch Eltern getragenen Prozesskosten für die Strafverteidigung ihres Kindes abgelehnt, selbst wenn es sich um ein heranwachsendes Kind handelt.[8] Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren sollten vergleichbare Sachverhalte offen gehalten werden. Betrachtet man die aktuelle restriktive BFH-Rechtsprechung, dürfte aber kaum mit einem erfolgreichen Verfahrensausgang zu rechnen sein.

Praxishinweis

In einer weiteren Entscheidung ließ der BFH[9] dagegen einen Prozesskostenabzug zu. Im Entscheidungsfall fielen Prozesskosten von ca. 57.000 EUR zur Durchsetzung einer Versicherungsleistung an, die durch einen schweren Autounfall ausgelöst wurden. Der mit der Versicherung letztendlich ausgehandelte Vergleich diente dazu, die Kosten für notwendige Hilfen und damit die weitere Existenz der verunfallten Person wirtschaftlich abzusichern. Die materielle Existenzgrundlage wurde gesichert, so dass der Prozesskostenabzug bejaht wurde.

 

[1] § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG

[2] BFH-Urt. v. 12.5.2011 – VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015

[3] AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 – BGBl I 2013, 1809

[4] BFH-Urt. v. 18.6.2015 – VI R 17/14, BStBl II 2015, 80

[5] BT-Drs. 17/10604, 45

[6] So bereits BFH-Urt. 18.5.2017 – VI R 66/14, BFH/NV 2017, 1593 und v. 18.5.2017 – VI R 9/16, BStBl II 2017, 988

[7] BFH-Urt. v. 13.9.2020 – VI R 15/18, juris und v. 13.9.2020 – VI R 27/18, juris

[8] Hessisches FG, Urt. v 11.3.2020 – 9 K 1344/19, EFG 2020, 936, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 29/20

[9] BFH-Urt. v. 26.5.2020 – IX R 15/19, DStR 2020, 2368

 

 

Stand: 19.11.2020