Der BFH hat entschieden, dass einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen führt.[1]

Im Entscheidungsfall erhielt die Klägerin erhielt im Streitjahr (2017) aufgrund des Ablebens ihrer Mutter ‑‑auch ohne ihre Erbin geworden zu sein‑‑ gemäß § 23 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ein Sterbegeld in Höhe von brutto 6.550,20 EUR.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin das erhaltene Sterbegeld nicht, machte jedoch die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt setzte das Sterbegeld nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags sowie des Versorgungsfreibetrags als steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit an und berücksichtigte die geltend gemachten Beerdigungskosten erklärungsgemäß. Im Einspruchsverfahren änderte das FA nach vorherigem Hinweis auf eine mögliche Verböserung den Einkommensteuerbescheid dahingehend, dass es die geltend gemachten Beerdigungskosten wegen einer Anrechnung des diese Kosten übersteigenden Sterbegelds nicht mehr zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuließ, und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Das FG Düsseldorf[2] gab der daraufhin erhobenen Klage teilweise statt. Es erkannte die Beerdigungskosten lediglich gekürzt um den Versorgungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung an.

 

Praxishinweis

Der BFH betont zunächst, dass die Sterbegeldzahlung keine steuerfreie Leistung nach
§ 3 Nr. 11 EStG ist; es fehle an einer Hilfsbedürftigkeit.

Der BFH betont ferner, dass eine steuerpflichtige Sterbegeldzahlung nicht die als außergewöhnliche Belastung angesetzten Beerdigungskosten reduziert. Dies würde einer doppelten Besteuerung gleichkommen.

Zum Abzug der Beerdigungskosten weist der BFH zudem darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung eine großzügige Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Bestattungskosten geboten sei. Hieraus lasse sich jedoch nicht die Abziehbarkeit solcher Aufwendungen ableisten, die nur mittelbar durch die Bestattung veranlasst sind und bloße Folgekosten der eigentlichen Bestattung darstellen (z. B. Ausgaben für Kränze, Blumen oder die Bewirtung von Trauergästen).

 

[1] BFH-Beschl. v. 15.6.2023 – VI R 33/20

[2] FG Düsseldorf, Urt. v. 15.6.2020 – 11 K 2024/18 E, EFG 2020, 1295