[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Mit Schreiben vom 09. Dezember 2015 hat das BMF die Auslandsreisekosten 2016 bekannt gemacht.

Diese gelten für Reisetage ab 2016. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang grundsätzliche Aussagen der Finanzverwaltung zur Kürzung von Auslandsreisekosten bei arbeitgeberseitiger Mahlzeitengestellung während der Auswärtstätigkeit. Hierzu existieren bislang keine bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsanweisungen.

Bei eintägigen Reisen (Reisen ohne Übernachtung) in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Bei mehrtägigen Reisen (Reisen mit Übernachtung) in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheitszeit abzuziehen, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Fraglich war bislang, ob für die Kürzung des Tagegeldes

  • der 24 stündige Tagegeldsatz des Staates, für den eine Tagegeldpauschale tatsächlich am Mahlzeitengestellungstag gewährt wird, oder
  • der Tagegeldsatz für das Land, in dem die Mahlzeit tatsächlich gestellt wird,

heranzuziehen ist. Die Finanzverwaltung hat in dem BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014  zum steuerlichen Reisekostenrecht keine eindeutige Aussage aufgenommen. Dem Gebot der Vereinfachung dürfte es entsprechen, wenn jetzt auch nach Auffassung der Finanzverwaltung der tatsächlich gewährte Tagegeldsatz – unabhängig vom Mahlzeitengestellungsort – für die Kürzung herangezogen wird.

 

Beispiel 1

Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 40 € (Rückreisetag von Straßburg: 32 €, Anreisetag nach Kopenhagen: 40 €) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 12 € (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 60 €) auf 28 € zu kürzen.

Beispiel 2

Der Beschäftige A beginnt in Hamburg am 3. Februar 2016 um 10 Uhr eine Auswärtstätigkeit. Er kommt bei dem Kunden in der Schweiz (Sion) um 15 Uhr an und übernachtet dort. Am 4. Februar 2016 fährt er weiter zu einem Kunden in Wien (Österreich). Dort übernachtet er auch. Am
5. Februar 2016 kehrt er um 15 Uhr zu seinem Betriebssitz in Hamburg zurück.
Es gelten für 2016 folgende Tagegeldsätze:
Schweiz  Anreise-/Abreisetag = 41 € / 24 Stunden  = 62 €
Österreich  Anreise-/Abreisetag = 24 € / 24 Stunden  = 36 €
3.2.16 : Anreisetag Tagegeldsatz  Schweiz  41 €
4.2.16 : Zwischentag Tagegeldsatz Österreich 36 €
5.2.16 : Rückreisetag Tagegeldsatz Österreich 24 €
Summe      101 €

Abwandlung

Wie Beispiel davor, dem Mitarbeiter wird aber am jeweiligen Übernachtungsort ein Frühstück auf Veranlassung des Arbeitgebers gestellt.
3.2.2016: Anreisetag Tagegeldsatz Schweiz 41,00 € (ohne Kürzung, da an diesem Tag keine Mahlzeitengestellung  durch den Arbeitgeber)
4.2.2016: Zwischentag Tagegeldsatz Österreich (zuletzt erreichtes Land)  36,00 €; Kürzung 20 % v. 36 € = – 7,20 € 28,80 €
5.2.2016: Rückreisetag Tagegeldsatz Österreich (letzter Tätigkeitsort im Ausland)  24,00 €; 20 % v. 36 € = – 7,20 € 16,80 €
Summe  86,60 €[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]