[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Thüringer Landesfinanzdirektion hat sich hierzu mit Verfügung vom 15.06.2016 (S 7133 A – 03 – A 5.14) geäußert

In der Praxis bestellen Privatpersonen mit Wohnsitz im Drittland Waren bei deutschen Versandhändlern und geben als Lieferadresse eine deutsche Anschrift (beispielsweise Arbeitgeber, Packstation oder Freunde) an. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Lieferungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.
Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat sich hierzu mit Verfügung vom 15.06.2016 (S 7133 A – 03 – A 5.14) geäußert und bestätigt, dass auch in diesen Fällen die Steuerbefreiung für Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr in Betracht komme. Hierzu muss der Kunde dem deutschen Versandhändler den zollamtlichen Beleg über die Ausfuhr zusenden.

Praxistipp:
Der deutsche Versandhändler soll bei Lieferungen an Privatpersonen lediglich den Bruttobetrag ohne Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Reicht die Privatperson aus dem Drittland die Ausfuhrbescheinigung ein, so schuldet der deutsche Versandhändler die Umsatzsteuer nicht weiter als unrichti-gen Umsatzsteuerausweis.
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