Grundsätzliches

Für Sachbezüge, die seit 2007 von der Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV)[1] erfasst werden, sind die sozialversicherungsrechtlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerte auch steuerrechtlich zwingend[2] anzusetzen und damit für die Bewertung von geldwerten Vorteilen bindend.[3]

Durch die SvEV werden amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung festgelegt. Folgende amtliche Sachbezugswerte 2024 sind zu erwarten:[4]

 

Amtliche Sachbezugswerte in EUR 2024 2023 2022 2021 2020 2019
Für freie Verpflegung – monatlich 313,00 288,00 270,00 263,00 258,00 251,00
Für freie Unterkunft – monatlich 278,00 265,00 241,00 237,00 235,00 231,00
Gesamtsachbezugswert 591,00 553,00 511,00 500,00 493,00 482,00

 

Amtliche Sachbezugswerte (Mahlzeiten)

Abgeleitet aus den monatlichen amtlichen Sachbezugswerten ergeben sich einheitlich für alle Arbeitnehmer in allen Bundesländern (und somit auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) folgende tägliche amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Art der Mahlzeit Monatlicher Wert
2024 (2023)
Kalendertäglicher Wert 2024 (2023)
Frühstück 65 € (2023: 60 €) 2,17 € (2023: 2,00 €)
Mittag- bzw. Abendessen (jeweils) 124 € (2023: 114 €) 4,13 € (2023: 3,80 €)

Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann in folgenden Sachverhalten erfolgen:

  • Arbeitstägliche Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine etc. abgegeben werden.[5] Nur dann, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für Arbeitnehmer zubereitet werden, kann (= Wahlrecht) alternativ eine Bewertung mit dem Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG unter Anwendung des Rabattfreibetrags zur Anwendung kommen.[6]
  • Arbeitstägliche Mahlzeiten, die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine etc. erhalten.[7]
  • Arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen durch Ausgabe von Papier-Essenmarken (z. B. Essensgutscheine oder Restaurantschecks[8]) oder Ausgabe digitaler Essenmarken, sofern der Verrechnungswert der Essenmarke für ein Mittagessen 2024 nicht über 7,23 EUR (Mittag- bzw. Abendessen: 4,13 EUR zuzüglich 3,10 EUR) liegt. Bei dem Erhöhungsbetrag i.H.v. 3,10 EUR handelt es sich um eine Kulanzregelung der Finanzverwaltung, die durch die jährliche Anpassung des amtlichen Sachbezugswertes nicht beeinflusst wird.
  • Übliche Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit
    oder einer doppelten Haushaltsführung, sofern diese durch den Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden.[9] Der Ansatz solcher Mahlzeiten unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug[10] in Frage käme. Für solche steuerpflichtigen Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit kann eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG zur Anwendung kommen.

Beispiel

In der betriebseigenen Kantine werden Mittagessen sowohl für Mitarbeiter als auch für externe Personen angeboten. Das jeweilige Mittagessen kostet den Arbeitnehmer 4,13 EUR (2024). Eine externe Person zahlt für das jeweilige Essen 7,20 EUR. Die Regelungen zum Rabattfreibetrag kommen nicht zur Anwendung.

Die Bewertung des Mittagessens erfolgt – losgelöst vom Marktpreis – mit dem amtlichen Sachbezugswert i.H.v. 4,13 EUR (2024). Der geldwerte Vorteil wird durch die Zahlung des Arbeitnehmers i.H.v. 4,13 EUR (2024) auf 0 EUR reduziert. Eine Erfassung von steuerpflichtigem Arbeitslohn findet folglich nicht statt.

Praxishinweis

Den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie hatte der Gesetzgeber zunächst über den 30. Juni 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.[11] Dieser ermäßigte Steuersatz gilt auch für die Mahlzeitenabgabe an Mitarbeiter; nur Getränke sind mit dem Umsatzsteuersatz i. H. v. 19 % abzurechnen. Bislang geht der Gesetzgeber davon aus, den ermäßigten Steuersatz von 7 % bei Speisen bis zum 31. Dezember 2023 zu gewähren.[12] Hiermit soll die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.

Bisherige Forderungen auf dauerhafte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von sieben Prozent auf den Verzehr von Speisen in Restaurants haben sich (bislang) nicht durchsetzen lassen. Ein entsprechender Antrag[13] hat am 21. September 2023 keine Mehrheit im Bundestag finden können.[14] Es bleibt gegenwärtig abzuwarten, ob zumindest eine zeitlich befristete Verlängerung des ermäßigten Steuersatzes im Rahmen anderer Gesetzgebungsverfahren (z. B. Wachstumschancengesetz) diskutiert und eventuell beschlossen wird.

Beispiel (Rechtslage 2023)

Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2023 in der Betriebskantine unentgeltlich arbeitstäglich ein Mittagessen.

Lohnsteuerliche Sichtweise

Der geldwerte Vorteil ist mit dem amtlichen Sachbezugswert von
3,80 EUR je Mahlzeit zu bewerten und kann nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG pauschal versteuert werden (25 %).

Umsatzsteuerliche Sichtweise

Der amtliche Sachbezugswert ist als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer maßgebend. Es handelt sich um einen Bruttowert; die darin enthaltene Umsatzsteuer beträgt (3,80 EUR x 7/107=) 0,25 EUR.

Abwandlung (Rechtslage 2023)

Wie Beispiel zuvor, allerdings umfasst die Kantinenmahlzeit auch ein Getränk.

Lohnsteuerliche Sichtweise

Der geldwerte Vorteil ist weiterhin mit dem amtlichen Sachbezugswert von
3,80 EUR je Mahlzeit zu bewerten und kann nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG pauschal versteuert werden (25 %).

Umsatzsteuerliche Sichtweise

Der amtliche Sachbezugswert ist als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer maßgebend.

Da für Getränke ein anderer Steuersatz (19 %) als für die Speisen (7 %) gilt, ist der Sachbezugswert für Zwecke der Umsatzsteuer aufzuteilen, hilfsweise im Verhältnis 30/70.[15] Die Umsatzsteuer ist herauszurechnen: 19/119 von 1,14 EUR = 0,18 EUR und 7/107 von 2,66 EUR = 0,17 EUR; insgesamt 0,35 EUR Umsatzsteuer.

Praxishinweis

Sofern der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie nicht über den
31. Dezember 2023 hinaus verlängert wird, muss die dann eintretende Umsatzsteuersatzänderung ebenso wie die geänderten amtlichen Sachbezugswerte auch in der Finanzbuchhaltung berücksichtigt werden (z. B. geänderte Programmierung der Kasse).

 

Amtliche Sachbezugswerte (Unterkunft)

Der monatliche Wert einer freien oder verbilligten Unterkunft beträgt in den alten und neuen Bundesländern für 2024 insgesamt 278 EUR (2023: 265 EUR). Ist der Unterkunftswert nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, falls dieser geringer ist.[16]

Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende vermindert sich der Wert um 15 %.[17]

Der Wert der freien Unterkunft vermindert sich bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 %.[18]

Bei Belegung mit zwei Beschäftigten vermindert sich der Wert um 40 %, bei drei Beschäftigten um 50 % und bei mehr als drei Beschäftigten um 60 %.

Praxishinweis

Allein das Leben von zwei Personen in einer Wohngemeinschaft reicht für den Bewertungsabschlag nicht aus. Vielmehr muss für eine Wertminderung eine Belegung mit „zwei Beschäftigten“[19] vorliegen, wie der BFH mit Beschluss vom 12. Mai 2022[20] ausführte.

Im Gegensatz zur Unterkunft ist eine Wohnung eine in sich abgeschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Der Wert einer freien oder verbilligten Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis anzusetzen.[21] Ein amtlicher Sachbezugswert ist nicht vorgesehen. Bei der Bewertung kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.[22]

Wird die freie Unterkunft einem Arbeitnehmer gewährt, der die Voraussetzungen für eine Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung erfüllt, bleibt dieser Vorteil nach den allgemeinen Grundsätzen des § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Praxishinweis

Ein (inländischer) Pflegedienst bietet seinen Kunden oftmals eine 24-Stunden-Pflege an. Dabei betreut ein Arbeitnehmer des Pflegedienstes die Kundin bzw. den Kunden über einen längeren Zeitraum in dessen Wohnung. Der Mitarbeiter wohnt während dieser Zeit im Haushalt des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin und erhält dort freie Unterkunft und Verpflegung. Arbeitsvertraglich wird geregelt, dass der Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft (gemeinsames Wohnen und Wirtschaften) mit der zu pflegenden Person zu leben hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird in diesen Fällen der Vorteil aus der freien Unterkunft und Verpflegung aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Pflegedienstes gewährt. Wegen der Besonderheit einer 24-Stunden-Pflege ist es aus Arbeitgebersicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer gemeinsam mit der zu pflegenden Person wohnt und auch dort verpflegt wird.[23]

 

[1] BGBl I 2006, 3385 = BStBl I 2006, 782

[2] BFH-Urt. v. 23.8.2007, BStBl II 2007, 948

[3] Vgl. § 8 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 EStG

[4] Werte 2023: Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung – BGBl I 2022, 2431 = BStBl I 2023, 70 und BMF-Schr. v. 23.12.2022 – BStBl I 2023, 71

[5] R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR 2023

[6] § 8 Abs. 3 EStG, R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 LStR 2023

[7] siehe im Detail R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR 2023

[8] Siehe R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2023 sowie BMF-Schr. v. 18.1.2019 – BStBl I 2019, 66 und BMF-Schr. v. 15.3.2022 – BStBl I 2022, 242 Rz. 8 und Rz. 16

[9] § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG und H 8.1 Abs. 7 LStH „Essenmarken nach Ablauf der Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten“ und BMF-Schr. v. 5.1.2015 – BStBl I 2015, 119

[10] § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG; siehe auch BMF-Schr. v. 25.11.2020 – BStBl I 2020, 1228 Rz. 61-99

[11] § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG

[12] Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 – BGBl I 2022, 1838

[13] Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion, BT-Drucks. 20/5810 v. 28.2.2023

[14] Siehe auch Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 20/7371 v. 26.6.2023

[15] Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE

[16] § 2 Abs. 3 SvEV

[17] § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SvEV

[18] Siehe § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SvEV

[19] § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV

[20] BFH-Beschl. v. 12.5.2022 – VI B 73/21, BFH/NV 2022, 809

[21] Siehe § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, R 8.1 Abs. 6 Satz 1 LStR 2023, BFH v. 11.5.2011, VI R 65/09 – BStBl II 2011, 946 und § 2 Abs. 4 SvEV

[22] OFD Frankfurt a.M. v. 25.7.2016 – S 2334 A-49-St 211, NWB JAAAF-79672 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Pfarrdienstwohnungen

[23] FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. 26.9.2019 – DB 2019, 2379