Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen.[1] Die im Lohnkonto aufzuzeichnenden Einzelangaben bestimmen sich aus § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 LStDV. Aus § 4 Abs. 3 LStDV ergeben sich zudem Aufzeichnungserleichterungen.
Blick in § 4 Abs. 3 LStDV
1Das Betriebsstättenfinanzamt kann bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von den Vorschriften der (§ 4) Absätze 1 und 2 (LStDV) zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist.
2Das Betriebsstättenfinanzamt soll zulassen, daß Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes für solche Arbeitnehmer nicht aufzuzeichnen sind, für die durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, daß die in § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes genannten Beträge nicht überschritten werden.
Das Betriebsstättenfinanzamt kann bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von den vorgenannten Vorschriften zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist.[2]
Das Betriebsstättenfinanzamt soll zulassen, dass Sachbezüge i.S.d. § 8 Absatz 2 Satz 11 (50 EUR-Freigrenze) und Absatz 3 EStG (Rabattfreibetrag) für solche Arbeitnehmer nicht aufzuzeichnen sind, für die durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die in § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 EStG genannten Beträge nicht überschritten werden.[3]
Praxishinweis
Die Aufzeichnungserleichterung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 LStDV erfordert entsprechende im Einzelnen darzulegende betriebliche Regelungen beim Arbeitgeber (z.B. Betriebsvereinbarungen), deren tatsächliche Einhaltung zudem in geeigneter Form zu überwachen ist.
Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, wird die Aufzeichnungserleichterung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 LStDV nicht gewährt. Die Kontrolle der Finanzbuchführung des Arbeitgebers durch dessen steuerlichen Vertreter soll für sich allein nicht die in § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV dargelegten Anforderungen erfüllen.
[1] § 41 Abs. 1 EStG
[2] § 4 Abs. 3 LStDV
[3] § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV