[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Durch die aktuelle Rechtsprechung ergibt sich eine neue Entwicklung beim sog. Arbeitslohn von dritter Seite.
Zuwendungen eines Dritten können danach Arbeitslohn auslösen, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Arbeitsleistung darstellen. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendungen wegen anderer Rechtsbeziehungen oder sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendungen auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Dritten gründen.
Das FG Düsseldorf hat aktuell einen steuerpflichtigen Drittlohn für einen Mitarbeiter eines Reisebüros, der eine Kreuzfahrt für ca. 1.500 € statt für ca. 6.300 € (Marktpreis) buchen konnte, unter Hinweis auf das eigenwirtschaftliche Interesse des Reiseveranstalters verneint.
Praxishinweis
Von einer Entlohnung „für“ das Dienstverhältnis wird nicht ausgegangen, wenn hinter einem Mitarbeiter-Vorteilsprogramm das Interesse des rabattgewährenden Unternehmens steht, Kunden zu gewinnen, Kunden an sich zu binden und trotz der rabattierten Preise durch Synergieeffekte einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften.
Beispiel
A ist Angestellte eines Reisebüros. Sie nahm in 2017 zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 € pro Person; hingegen lag der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte bei jeweils 6.330 €.
Die Preisvergünstigung wurde gewährt, weil die die Hochseekreuzfahrt veranstaltende Firma H Reisebüroinhabern und deren Angestellten – zur Sicherung der Geschäftsbeziehung – Rabatte von 80 % des Katalogpreises gewährte.
Entgegen der Auffassung der Lohnsteuer-Außenprüfung sollen die Preisvorteile auf eigenwirtschaftlichen Gründen der Firma H basieren und damit bei A keinen geldwerten Vorteil auslösen. Damit argumentiert das FG auf der Linie des BFH.
Dieser Rechtsprechung könnte über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Denn ein ordentlich wirtschaftender Unternehmer agiert immer aus eigenwirtschaftlichen Interessen. Erwirbt der Arbeitnehmer z. B. bei Beendigung der Überlassung das zuvor geleaste Jobbike bzw. den Dienstwagen zu einem günstigeren Preis als dem Marktpreis, soll dies laut FinVerw als Arbeitslohn von dritter Seite einzustufen sein. Dies soll unabhängig davon gelten, wem das Leasinggut lohnsteuerlich zuzuordnen ist. Auch in solchen Fällen könnte nun mit dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Veräußerers argumentiert werden. Die Entwicklung in der Rechtsprechung bleibt mit Spannung abzuwarten.
Beispiel
Der Arbeitnehmer A hat die Möglichkeit, ein bislang vom Arbeitgeber geleastes Jobbike (Händlerlistenpreis: 5.000 €) nach 36 Monaten zum Preis von (10 % vom Händlerlistenpreis=) 500 € „privat“ zu erwerben. Der günstigste Marktpreis soll im Zeitpunkt des Erwerbs 2.000 € betragen. A erwirbt das Jobbike für 500 € unmittelbar von der Leasinggesellschaft.
Die ersparten Aufwendungen in Höhe von (2.000 € – 500 €=) 1.500 € sollen nach der Verwaltungsauffassung einen geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auslösen.
Dies dürfte selbst dann gelten, wenn nicht ein Arbeitnehmer selbst, sondern eine ihm nahestehende Person das Jobbike zu dem günstigen Preis erwerben würde. Nach Auffassung des Hessischen FG scheidet für den Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG aus.
Praxishinweis
Die Fahrrad-Leasingfirma verlangt am Ende der Vertragslaufzeit i.d.R. vom das Fahrrad übernehmenden Mitarbeiter 10 % des Händlerlistenpreises. Offen ist, ob dies zur Verhinderung eines geldwerten Vorteils ausreicht. Offensichtlich will die Finanzverwaltung dieser Auffassung im Allgemeinen nicht folgen. Es ist anzuraten, Nachweise über den Marktpreis in den Lohnunterlagen aufzuzeichnen.
Die o. g. Grundsätze dürften auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitnehmer einen zuvor vom Arbeitgeber geleasten Dienstwagen nach Vertragsablauf verbilligt von der Leasinggesellschaft erwerben kann.
Stand: 9.5.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]