[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Zum 01.01.2017 tritt der neue § 2b UStG zur Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Kraft.

Durch die Neuregelung kommt es zu einer deutlichen Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit juristischer Personen der öffentlichen Hand. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung geschaffen. Hiernach können die juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch bis zum 31.12.2016 zur Beibehaltung der alten Rechtslage gem. § 2 Abs. 3 UStG optieren. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, sodass für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts in 2016 noch akuter Handlungsbedarf besteht. Die juristische Person des öffentlichen Rechts muss abwägen, ob die Besteuerung nach alter Rechtslage günstiger oder ungünstiger ist als die Besteuerung nach der neuen Rechtslage. Diese Prüfungspflicht trifft alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auch solche, die bislang nicht steuerlich erfasst sind (z. B. Kirchengemeinden).

In die Entscheidungsfindung sind regelmäßig neben den gesetzlichen Vertretern auch der Rat, Ausschüsse, ein Verwaltungsrat und andere Entscheidungsträger und Betroffene (Organgesellschaften, Vorgesetzte, Verwaltungsvorstand) mit einzubeziehen. Hieraus ergibt zumeist eine mehrmonatige Vorlaufzeit bis zur Entscheidungsfindung. Weiterhin erfordert die Entscheidungsfindung anhand wirtschaftlicher Zahlen einen umfassenden Prozess zur Beurteilung aller relevanten Sachverhalte. Dies hat zur Folge, dass eine Abwägung anhand wirtschaftlicher Kennzahlen regelmäßig ausscheidet. Was also tun?

In diesen Fällen sollte die juristische Person des öffentlichen Rechts zur Beibehaltung der aktuellen Rechtslage optieren. Hierfür sprechen insbesondere Risikoabwägungen. Denn ohne ordnungsgemäße Umsetzung der neuen Vorgaben ist eine zutreffende Abgabe von Erklärungen nicht gewährleistet. Eine Umstellung ohne Eingehende Analyse des Ist-Zustands birgt somit die erhebliche Gefahr von unzutreffenden Steuererklärungen. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollten somit fristgerecht ein Antrag nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG stellen.

Der Antrag sollte schriftlich an das zuständige Finanzamt der juristischen Personen des öffentlichen Rechts gerichtet werden. Inhaltlich muss aus dem Antrag klar hervorgehen, dass zu einer Beibehaltung der alten Rechtslage für die gesamte juristische Person des öffentlichen Rechts optiert wird. Der Antrag ist dabei von einem gesetzlichen Vertreter oder einem ordnungsgemäß Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Soweit bislang kein entsprechender Ratsbeschluss vorliegt, sollte dieser zeitnah nachgeholt werden. Der Antrag muss dem Finanzamt zudem bis zum Ablauf des 31.12.2016 zugehen. Ein entsprechender Nachweis sollte vorsorglich archiviert werden.

Und wie es nach dem Antrag im Jahr 2017 weitergeht, erfahren Sie bei unserem Seminar zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand am 16.02.2016.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]