Anpassung der amtlichen Sachbezugswerte ab 2021 geplant

 

Für Sachbezüge, die seit 2007 von der Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV)[1] erfasst werden, sind die sozialversicherungsrechtlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerte auch (lohn-)steuerrechtlich zwingend[2] anzusetzen und damit für die Bewertung von geldwerten Vorteilen bindend.[3]

Durch die SvEV werden amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung festgelegt. Zum 1. Januar 2021 soll eine wertmäßige Anpassung der bislang festgelegten amtlichen Sachbezugswerte erfolgen. Folgende amtliche Sachbezugswerte 2021 sind vorgesehen:[4]

 

Amtliche Sachbezugswerte in EUR 2021 2020 2019 2018
Für freie Verpflegung
– monatlich
263,00  

258,00

 

251,00

 

246,00

Für freie Unterkunft
– monatlich
237,00  

235,00

 

231,00

 

226,00

Gesamtsachbezugswert 500,00 493,00 482,00 472,00

 

Abgeleitet aus den monatlichen amtlichen Sachbezugswerten ergeben sich einheitlich für alle Arbeitnehmer in allen Bundesländern (und somit auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) folgende tägliche amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:[5]

 

Art der Mahlzeit Monatlicher Wert
2021 (2020)
Kalendertäglicher Wert
2021 (2020)
Frühstück 55 € (2020: 54 €) 1,83 € (2020: 1,80 €)
Mittag- bzw. Abendessen
(jeweils)
104 € (2020: 102 €) 3,47 € (2020: 3,40 €)

 

Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann in folgenden Sachverhalten erfolgen:

  • Arbeitstägliche Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine etc. abgegeben werden.[6] Nur dann, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für Arbeitnehmer zubereitet werden, kann (= Wahlrecht) alternativ eine Bewertung mit dem Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG unter Anwendung des Rabattfreibetrags zur Anwendung kommen.[7]
  • Arbeitstägliche Mahlzeiten, die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine etc. erhalten[8].
  • Arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen durch Ausgabe von Essensgutscheinen bzw. Restaurantschecks[9] oder Essenszuschüssen[10], sofern der Verrechnungswert der Essenmarke bzw. der Arbeitgeberzuschuss für ein Mittagessen 2021 nicht über 6,57 € (Mittag- bzw. Abendessen: 3,47 € zuzüglich 3,10 €) liegt. Bei dem Erhöhungsbetrag i.H.v. 3,10 € handelt es sich um eine Kulanzregelung der Finanzverwaltung, die durch die jährliche Anpassung des amtlichen Sachbezugswertes nicht beeinflusst wird.
  • Übliche Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung, sofern diese durch den Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden.[11]

 

Praxishinweis

Der Entwurf zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung muss noch vom Bundeskabinett beschlossen werden. Sodann bedarf dieser der Zustimmung des Bundesrates. Hiervon ist traditionell auszugehen.

 

 

[1] BGBl I 2006, 3385 = BStBl I 2006, 782

[2] BFH-Urt. v. 23.8.2007, BStBl II 2007, 948

[3] Vgl. § 8 Abs. 2 Sätze 6 bis 9 EStG

[4] Entwurf der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung

[5] BMF-Schr. v. 17.12.2019 – BStBl I 2020, 89

[6] R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR 2015

[7] § 8 Abs. 3 EStG, R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 LStR 2015

[8] siehe im Detail R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR 2015

[9] Siehe R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2015

[10] BMF-Schr. v. 18.1.2019 – BStBl I 2019, 66 und Bayerisches LfSt v. 11.2.2019 – S 2334.1.1-43/7 St36, juris; es bleibt abzuwarten, ob die FinVerw. in der Rechtslage 2020 (siehe § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG) die Essensgutscheine bzw. Restaurantschecks oder Essenzuschüsse (weiterhin) als mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Sachbezuge einordnen wird. Eine haftungsbefreiende Anrufungsauskunft ist gegenwärtig zu empfehlen.

[11] § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG

 

 

Stand: 17.08.2020