[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Anlage VL aktuell!

Die bisherige Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen in Papierform wird durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung[1] ersetzt.

Mit BMF-Schreiben v. 16. Dezember 2016[2] wurde festgelegt, dass das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals für nach dem 31. Dezember 2016 angelegte vermögenswirksame Leistungen anzuwenden ist.

Die erstmalige Übermittlung hat für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen spätestens bis zum 28. Februar 2018 zu erfolgen.[3]

Praxishinweis

Für nach dem 31. Dezember 2016 angelegte vermögenswirksame Leistungen werden damit keine Papierbescheinigungen (Anlage VL) mehr ausgestellt; ein entsprechendes Vordruckmuster wird von der FinVerw nicht mehr bekannt gemacht.

Voraussetzung für die künftige Gewährung der Arbeitnehmersparzulage ist die Einwilligung in die Datenübermittlung.[4]

[1]              § 15 des 5. VermBG

[2]              BMF, Schr. v. 16.12.2016 – IV C 5-S 2439/16/10001, BStBl I 2016, 1435

[3]              § 15 Abs. 1 S. 1 des 5. VermBG i. V. m. § 93c AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016, BGBl. I S. 1679

[4]              § 15 Abs. 1 Satz 1 des 5. VermBG

 

Stand: 25.9.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]