Seit dem VZ 2023 muss in der Anlage Kind die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden.[1]

Folgende Ausnahme ist zu beachten:

Sollte an das Kind keine inländische Identifikationsnummer vergeben worden sein, sind zur Identifizierung andere geeignete Nachweise (z. B. Ausweisdokumente, ausländische Urkunden) bei der Finanzverwaltung einzureichen. Hierauf wird allerdings nicht in der Anlage Kind, sondern vielmehr nur in der Anleitung zur Anlage Kind hingewiesen.

 

Ohne die Angabe der inländischen ID-Nr. des Kindes ist gegenwärtig eine elektronische Übermittlung der Einkommensteuer-Erklärung 2023 nicht möglich. In der Praxis hat sich gerade in Trennungsfällen aber herausgestellt, dass die Steuer-ID des Kindes nicht ohne weiteres benannt werden kann.

Wie in diesen Fällen zu verfahren ist, hat die Finanzverwaltung auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Danach beabsichtigt sie, bis auf Weiteres die in der ESt-Erklärungen 2023 fehlende Identifikationsnummer nicht zu beanstanden.

 

Das BZSt weist hierauf auf seiner Internetseite bereits hin.

 

Voraussichtlich Ende Juli 2024 wird im Verfahren ELSTER der bestehende Abbruchhinweis durch einen Hinweis ersetzt, mit dem die Steuerpflichtigen auf die für die zügige Bearbeitung erforderliche Angabe der an das Kind vergebenen Identifikationsnummer hingewiesen wird.

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raxishinweis

Eine elektronische Erklärungsübermittlung ist grundsätzlich auch ohne Angabe der Identifikationsnummer des Kindes möglich.

Auf Bund-Länder-Ebene wird ferner geprüft, welche Möglichkeiten seitens der Verwaltung bestehen, die Betroffenen entweder dabei zu unterstützen, die ihnen nicht (mehr) bekannte ID-Nr. ihres Kindes oder ihrer Kinder in Erfahrung zu bringen, oder die ID-Nr. ggf. selbst beizusteuern.

[1] § 32 Abs. 6 Satz 12 EStG